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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_248/2023  
 
 
Urteil vom 24. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 29. Dezember 2022 (UE220228-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 5. August 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein vom Beschwerdeführer wegen "Ermordung, Folterung und Urkundenfälschung zum Nachteil seiner verstorbenen Grossmutter (....) sowie Testamentsfälschung" angestossenes Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen vom Beschwerdeführer angehobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle einer elektronischen Übermittlung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wurde der Post am 3. Januar 2023 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde an die U.________-strasse xx, yyyy V.________ verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 5. bzw. am 6. Januar (Nachsendungsauftrag) postlagernd zur Abholung bereit gemeldet und am 17. Januar 2023 als nicht abgeholt retourniert.  
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit einer gerichtlichen Zustellungen rechnen. Offen bleiben kann, ob der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer als am 12. Januar oder aber am 13. Januar 2023 zugestellt gilt (vgl. das dem Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Zürich zugestellte Schreiben vom 23. Januar 2023 mit dem Hinweis, dass der Beschluss vom 29. Dezember 2022 "als am 12. bzw. 13. Januar 2023 zugestellt" gelte), mithin die Abholfrist von 7 Tagen am 6. oder aber erst am 7. Januar 2023 zu laufen begann. Ausgehend von einer (erst) per 13. Januar 2023 erfolgten Zustellung, begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Januar 2023 und endete am 13. Februar 2023. Am 13. Februar 2023 versandte der Beschwerdeführer um 22:01 Uhr, um 23:47 Uhr, um 23:50 Uhr, um 23:54 Uhr und am 14. Februar um 00:42 Uhr und 11:14 Uhr diverse Eingaben (2 Beschwerden und diverse weitere Dokumente) mittels gewöhnlicher E-Mails an das Bundesgericht, dies u.a. mit der Anmerkung, sich bewusst zu sein, "dass sämtliche Emails nicht Ihren Vorschriften über den digitalen Geschäftsverkehr mit Ihrem Gericht entsprechen[...]". Er habe indes die jeweils 3-seitigen Beschwerdeschreiben ohne weitere Beilagen "heute in 8636 Wald ZH" aufgegeben (E-Mail vom 13. Februar 2023 [23:47 Uhr]). 
 
3.2. Eine fristwahrende elektronische Zustellung ist nur unter Einhaltung der in Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG definierten Voraussetzungen möglich. Die Eingaben des Beschwerdeführers mit gewöhnlichen E-Mails sind mithin nicht fristwahrend (vgl. Urteile 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 3; 6B_424/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4; 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015), wovon denn der Beschwerdeführer auch selbst ausgeht. Entgegen dem in der E-Mail vom 13. Februar 2023 [23:47 Uhr] enthaltenen Hinweis, sind beim Bundesgericht im Nachgang an die am 13./14. Februar 2023 versandten E-Mails keine per 13. Februar 2023 der Schweizerischen Post übergebenen schriftlichen Eingaben zugegangen. Die beim Bundesgericht am 20. Februar 2023 eingegangenen und per 13. Februar 2023 datierten Beschwerden wurden stattdessen erst am 16. Februar 2023 und damit nach Ablauf der (annahmeweise erst) am 13. Februar 2023 endenden Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben und sind damit verspätet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Bundesgericht mit gewöhnlichen E-Mails vom 13. Februar 2023 über die (angeblich gleichentags alsdann aber erst nach Fristablauf erfolgte) Einreichung einer bzw. zweier Beschwerden informierte. Eine per gewöhnlicher E-Mail eingereichte Beschwerde ist ungültig und entfaltet keinerlei Rechtswirkung, weshalb eine Behebung dieses Mangels mit einer verspäteten Nachreichung der Originalunterlagen per Post nach Fristablauf nicht mehr möglich ist (Urteil 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; vgl. auch Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.2). Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG ist weder dargetan noch ersichtlich.  
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger