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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_4/2011 
 
Urteil vom 24. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Keller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Dr. Peter Reichart und Alexander Wintsch, Rechtsanwälte, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Y.________ erhob am 17. September 2009 beim zuständigen Friedensrichteramt Zürich gegen X.________ Ehrverletzungsklage. Am 9. Dezember 2009 reichte sie dessen Weisung beim Bezirksgericht Zürich ein und stellte gleichzeitig den Antrag, ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Anklageschrift anzusetzen, um zusätzliche Zeugen nennen zu können. Das Bezirksgericht Zürich wies diesen Antrag am 15. Dezember 2009 ab und liess die Klage nicht zu. 
A.b Y.________ rekurrierte gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs am 9. August 2010 abwies. 
A.c Y.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 20. Januar 2011 gut. 
 
B. 
X.________ verlangt mit Gesuch vom 11. Februar 2011 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Januar 2011. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 seien aufzuheben, und es sei auf die Beschwerde von Y.________ nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. 
Er beantragt ausserdem, der Vollzug des angefochtenen Urteils sei bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch aufzuschieben. Eventualiter sei ein gestützt auf das Urteil vom 20. Januar 2011, vor der rechtskräftigen Erledigung dieses Revisionsgesuchs ergangener Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Gesuchsteller rügt, das Bundesgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, es stehe eine fristlose Kündigung der Gesuchsgegnerin in Frage. Er legt ausführlich dar, weshalb dies nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 3 ff.). 
Die aktenwidrige Annahme einer fristlosen Entlassung durch das Bundesgericht sei im Sinne von Art. 121 BGG erheblich, da die korrekte Berücksichtigung der Behauptungen der Gesuchsgegnerin zur Abweisung der Beschwerde vom 15. September 2010 geführt hätte. Sie habe nicht eine fristlose Kündigung erwähnt, sondern die sofortige Enthebung von ihrer bisherigen Funktion und Beurlaubung sowie eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die A.________. Das Bundesgericht sei in Erwägung 3.5 des angefochtenen Entscheids zur Auffassung gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller den Eindruck habe erwecken wollen, die Gesuchsgegnerin habe mit grosser Wahrscheinlichkeit gesetzwidrig gehandelt beziehungsweise in grober Weise gegen bankinterne Reglemente und Weisungen verstossen. Da er sie diesfalls einer strafbaren Handlung bezichtigt hätte, sei neben ihrer beruflichen auch die sittliche Ehre betroffen. Die Begründung in dieser Erwägung basiere auf einer falschen Annahme und könne ohne diese nicht aufrecht erhalten werden (Beschwerde, S. 9 f.). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids wegen Verletzung einzelner besonderer Verfahrensvorschriften verlangt werden, so etwa wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). 
 
2.2 Das Vorbringen des Gesuchstellers geht fehl. Er weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin tatsächlich nicht fristlos entlassen wurde und dies auch nicht geltend gemacht hat. Hingegen schilderte sie, dass sie von ihrer Funktion per sofort enthoben und beurlaubt worden sei und die A.________ ihr Arbeitsverhältnis in der Folge ordentlich aufgelöst habe. Entgegen dem Gesuchsteller spielt dies für die Beurteilung der Frage, ob das Obergericht des Kantons Zürich die Ehrverletzungsklage der Gesuchsgegnerin zu Recht nicht zugelassen hat, keine entscheidende Rolle, da dieser Umstand nicht als erheblich einzustufen ist. 
 
2.3 Die - unbestrittene - sofortige Entfernung der Gesuchsgegnerin von ihrer bisherigen Funktion als Juristin in leitender Position in der Rechtsabteilung der A.________ sowie die unmittelbare Beurlaubung können ebenso wie eine fristlose Entlassung mit der Verletzung gesetzlicher oder reglementarischer Vorschriften verknüpft werden. Massgeblich ist, dass die Gesuchsgegnerin ihre bisherige berufliche Funktion mit sofortiger Wirkung verloren hat. Es erscheint daher, wie in Erwägung 3.5 des angefochtenen Entscheids ausgeführt, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den Eindruck erwecken wollte, die Gesuchsgegnerin habe mit grosser Wahrscheinlichkeit gesetzeswidrig gehandelt beziehungsweise in grober Weise gegen bankinterne Reglemente und Weisungen verstossen. Wie das Bundesgericht gefolgert hat, wäre diesfalls neben der beruflichen auch die sittliche Ehre der Gesuchsgegnerin betroffen. Dies gilt weiterhin. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist daher nicht gegeben. 
 
3. 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Keller