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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_442/2018  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Region Solothurn. 
 
Gegenstand 
Existenzminimumsberechnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2018 (SCBES.2017.125). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer betrieb B.________ über Fr. 25'322.55 und über Fr. 695.55, nebst Zins und Kosten. Im Rahmen der Existenzminimumsberechnung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen voraus (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da an der Beschwerde kein aktuelles und praktisches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer habe gerügt, der Schuldner habe einen zu hohen Mietzins angegeben, der Zuschlag für die auswärtige Verpflegung sei zu streichen und er habe ein Guthaben verschwiegen. Gemäss den Erwägungen der Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt jedoch ein Grundstück (Grundbuch U.________ Nr. xxx) gepfändet mit einem Schätzwert von Fr. 225'000.--. Der Beschwerdeführer sei damit auf jeden Fall gedeckt. Nicht zuständig sei die Aufsichtsbehörde sodann für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen. 
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zum fehlenden Interesse an der Beschwerde mit keinem Wort. Sodann ist auch das Bundesgericht nicht zuständig, um den Vorwürfen strafbaren Verhaltens nachzugehen. Der Beschwerdeführer wirft schliesslich dem Betreibungsamt Rechtsverzögerung und -verweigerung bei der Verwertung des gepfändeten Grundstücks vor. Dieser Vorwurf war soweit ersichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe entsprechende Vorbringen übergangen. Um die angebliche Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend zu machen, hat er sich an die kantonale Aufsichtsbehörde zu wenden. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Sodann erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.   
Das Verfahren vor Bundesgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg