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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_392/2012 
 
Urteil vom 24. August 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch K.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. März 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 20. Juni 1997 ersuchte M.________ (geboren 1954) erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung, was die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 23. April 1998 ablehnte. In der Folge beantragte M.________ mehrmals Leistungen der Invalidenversicherung (vor allem Umschulung und eine Invalidenrente), welche jedoch nicht gewährt wurden (Verfügungen vom 22. Juli 1998, 3. November 2003 und 9. September 2005 sowie Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 und Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2006). Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung (7. Februar 2007 bis 12. Februar 2008) erlitt sie einen Unfall; die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 8. Oktober 2008 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und liess M.________ polydisziplinär begutachten (Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 21. März 2010). Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % lehnte sie am 9. August 2010 das Leistungsbegehren ab. 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2012 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; zum Nachweis ihres gesundheitlichen Zustands stellt sie neue ärztliche Berichte in Aussicht. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D. 
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 lässt M.________ um Verlängerung der Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Beweismittel ersuchen. 
 
E. 
Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dazu ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). 
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der relevanten Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198), den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 und E. 5.2 S. 327; 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich von Hausärzten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), und die grundsätzlich zulässige antizipierte Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_359/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4 mit Hinweis). 
Soweit die Versicherte neue medizinische Unterlagen zum bereits im Verwaltungsverfahren strittigen Gesundheitszustand in Aussicht stellt, braucht deren Erstellung nicht abgewartet zu werden, da diese als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat gestützt auf die Berichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 19. November 2008, des Kreisarztes, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Juli 2008, des Dr. med. Z.________, Facharzt für Rheumatologie, vom 21. November 2008 und der Höhenklinik Y.________ vom 22. Dezember 2008 sowie das Gutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 21. März 2010 festgestellt, dass gestützt auf diese ärztlichen Berichte der Versicherten eine angepasste leichte körperliche Arbeit voll zumutbar sei. 
Daran ändern auch die Einwände der Versicherten nichts: Soweit sie geltend machen lässt, auf das Gutachten des medizinischen Instituts X.________ sei angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit des medizinischen Instituts X.________ von der Invalidenversicherung nicht abzustellen, kann ihr mit Blick auf die massgebliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 mit Hinweisen). Ebenfalls unzutreffend ist die Aussage, das Gutachten des medizinischen Instituts X.________ sei nach dem Massstab für Parteigutachten zu würdigen (BGE 137 V 210 E. 1.3.2 S. 226 mit Hinweis). Was die inhaltlichen Einwände gegen das Gutachten des medizinischen Instituts X.________ betrifft, vermögen diese nicht durchzudringen. Namentlich wird nicht ausgeführt, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens des medizinischen Instituts X.________ vom 21. März 2010 die Verfahrensrechte nach Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde; angesichts der qualifizierten Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG bei geltend gemachter Verletzung von Grundrechten ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Es wird in der Beschwerde nicht dargelegt, welche Feststellungen im Gutachten des medizinischen Instituts X.________ unzutreffend sein sollen; die pauschale Bestreitung, die Angaben im Gutachten würden auf Behauptungen statt Fakten beruhen, wird jedenfalls nicht näher begründet. Schliesslich ist auch die Rüge, gewisse der im Gutachten erwähnten Abklärungen seien gar nicht durchgeführt worden, unsubstanziiert. 
Zusammenfassend kann auf die einlässliche und überzeugende Würdigung durch die Vorinstanz abgestellt werden. Die Ermittlung der Vergleichseinkommen wird nicht gerügt. Bei dieser Sach- und Rechtslage verletzt die Ablehnung des Leistungsgesuchs mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad kein Bundesrecht. 
 
5. 
Da die Beschwerde aussichtslos ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. August 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold