Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1435/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. November 2022 (BES.2021.149). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Strafbefehl vom 23. August 2021 wurde A.________ wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Auf eine von ihm dagegen erhobene Einsprache trat das Strafgericht Basel-Stadt am 29. November 2021 infolge Verspätung nicht ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine von A.________ dagegen eingelegte Beschwerde am 1. November 2022 ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung der Erstinstanz von einer verspäteten Einspracheerhebung gegen den Strafbefehl vom 23. August 2021 ausgegangen ist. Die Vorinstanz erwägt, dass einzig das vom Beschwerdeführer an das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt gerichtete Schreiben vom 10. November 2021 als Einsprache gedeutet werden könne, dieses Schreiben jedoch mehrere Monate nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen sei und sich daher als verspätet erweise. Den gegenteiligen Darlegungen des Beschwerdeführers folgt sie nicht. Sein Faxschreiben vom 1. September 2021 könne weder eine Einsprache darstellen noch sonstwie eine fristwahrende Wirkung zeitigen und auch das Dokument "Zustellungsprotokoll - Botengänge", in dem eine Drittperson eine angeblich vor Ort bei der Staatsanwaltschaft erfolgte Deponierung eines schriftlichen "Widerspruchs" des Beschwerdeführers bestätige, könne keinen Beweis für eine rechtzeitige Einsprache erbringen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 f. S. 5 f.). 
Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr äussert er sich einerseits (erneut) zum Schuldspruch und legt dar, weshalb dieser zu Unrecht ergangen sei. Insoweit gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei und sind sie von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. Sein Einwand, er habe jederzeit versucht, fristgerecht zu widersprechen, und allfällige Frist- oder Formfehler seien nicht gewollt, erfolgt andererseits ebenfalls losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen und erweist sich als pauschale, appellatorische Kritik. Dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer verspäteten Einspracheerhebung ausgegangen wäre und fälschlicherweise den deshalb ergangenen Nichteintretensentscheid der Erstinstanz bestätigt hätte, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise auf. Die Beschwerdeeingabe vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller