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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_13/2020  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Thommen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Arrestbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2019 (ZK 19 556, ZK 19 659). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Arrestbefehl vom 6. Mai 2019 hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland das Arrestbegehren des Beschwerdegegners gut. Das Regionalgericht wies das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, an, für die Arrestforderungen von Fr. 15'000.-- nebst Zins sowie Fr. 4'698.90 sämtliche Guthaben der Beschwerdeführerin auf dem Konto Nr. xxx bei der C.________ AG zu verarrestieren. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 (Postaufgabe) Arresteinsprache beim Regionalgericht. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Regionalgericht die Arresteinsprache ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Arrestbefehl. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 (Postaufgabe) Beschwerde beim Regionalgericht. Das Regionalgericht leitete die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Gegen die Verfügung vom 6. November 2019, mit der das Obergericht der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hatte, erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5D_221/2019 vom 11. Dezember 2019). Mit Entscheid vom 30. Dezember 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann D.________, am 13. Januar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert. Das Gesuch um eine Nachfrist hat es abgewiesen. Hingegen hat es die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde innert der Beschwerdefrist ergänzen könne. Am 1. Februar 2020 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin eine neue Fassung der Beschwerde eingereicht, die sie eigenhändig unterzeichnet hat. Die Eingabe ist zudem von ihrem Sohn E.________ unterzeichnet. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe vom 13. Januar 2020 nicht eigenhändig unterzeichnet. Sie ist demnach unbeachtlich. Einzugehen ist einzig auf die Eingabe vom 1. Februar 2020, die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt ist (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darin bittet sie erneut um eine Nachfrist, sofern ihre Eingabe unverständlich sein sollte. Wie sie bereits aus der Verfügung vom 16. Januar 2020 weiss, können die Fristen für die Beschwerde an das Bundesgericht nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, womit vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort damit auseinander, dass sie ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Sie legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Sodann kann sie vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor Obergericht vorzutragen verpasst hat. So hätte sie beispielsweise im kantonalen Verfahren vorbringen müssen, dass das Konto ihrer Ansicht nach nicht verarrestiert werden kann oder aus welchen Gründen der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG nicht gegeben sein soll, d.h. weshalb das als Arrestgrund dienende Urteil (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2019) keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen soll. Ihre diesbezüglichen Schilderungen basieren auf Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage haben, und deshalb vor Bundesgericht unbeachtlich sind (Art. 118 Abs. 1, Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg