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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_210/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 25. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Tanner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung Scheidungsurteil, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
 
in Erwägung:  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. März 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann