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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_61/2020  
 
 
Urteil vom 25. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erlass von Gerichtskosten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 20. Februar 2020 (ZPR.2020.2). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Gesuch vom 3. Februar 2020 bat A.________ das Obergericht des Kantons Thurgau um Erlass der mit Entscheid vom 25. April 2019 auferlegten Gerichtskosten. 
Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Entscheid vom 20. Februar 2020 ab. Es erwog, das Gesuch werde wie ein solches um unentgeltliche Rechtspflege begründet. Indes gehe es beim Erlass nicht um den Zugang zum Gericht, sondern um die Verhältnismässigkeit der Durchsetzung der staatlichen Kostenforderung. Indes dürften über den Weg des Kostenerlasses nicht einfach die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden. Das betreffende Gesuch sei wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen worden und entsprechend könnten die entstandenen Kosten nicht einfach so erlassen werden. 
Mit Beschwerde vom 20. März 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Erlass einer rechtskräftigen Gerichtskostenforderung von Fr. 6'000.--. Die Frage des Kostenerlasses ist bundesrechtlich geregelt, aber der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.  
Somit kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben (Art. 113 BGG) und mit dieser bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
3.  
Zur Begründung wird einzig vorgebracht: "Wie Sie aus beiliegendem Deckblatt unserer Aufsichtsbeschwerde erkennen, bin ich in einem umfangreichen Schriftverkehr mit dem Obergericht eingebunden mit dem Ziel: Aufhebung der angefochtenen Entscheide, da diese laut unserer Rechtsauffassung keine Rechtswirksamkeit besitzen." 
Damit werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen und es wird auch inhaltlich nicht dargelegt, inwiefern solche verletzt sein sollen. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli