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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_483/2020  
 
 
Verfügung vom 25. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, Huber Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B1.________ AG 
(vormals B2.________ AG, umfirmiert am 10. Juli 2020), 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ruzek, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Baukommission Wetzikon, 
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH, 
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 25. Juni 2020 (VB.2020.00039). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Baukommission der Gemeinde Wetzikon erteilte der B2.________ AG mit Beschluss vom 18. Juli 2018 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden sowie den Neubau eines Wohn- und Gewerbehauses. Dagegen erhob die A.________ AG am 24. August 2018 Rekurs. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 ab. Eine von der A.________ AG dagegen am 21. Januar 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2020 ab. 
 
2.   
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 11. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2020. 
 
Mit Schreiben vom 24. September 2020 erklärte die B1.________ AG (vormals B2.________ AG, umfirmiert am 10. Juli 2020) ihren Verzicht auf das gemäss Baubewilligung vom 18. Juli 2020 bewilligte Projekt. Das vorliegende Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 den Antrag, das Verfahren sei antragsgemäss abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen und die Beschwerdeführerin sei für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Sodann seien die Gerichtskosten und Parteientschädigungen vor Vorinstanzen neu zu regeln. 
 
3.   
Mit dem definitiven Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Baubewilligung vom 18. Juli 2018 fällt der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dahin. Damit entfällt das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Es stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b). Das Verfahren ist somit nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben. 
 
4.   
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Verfügung des Bundesgerichts 1C_596/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2 mit Hinweisen). 
Mit dem Verzicht auf die Baubewilligung hat die Beschwerdegegnerin die Gegenstandslosigkeit verursacht; sie wird damit für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin beantragt überdies eine Neuregelung der Kosten und Entschädigungen der vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesgericht kann indessen den vorinstanzlichen Kostenentscheid nur ändern, wenn es das angefochtene Urteil, in dem er ergangen ist, in der Sache selber ändert (Art. 67 BGG; BGE 91 II 146 E. 3), was bei Gegenstandslosigkeit nicht der Fall ist. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Kosten des kantonalen Verfahrens belastet bleibt, von denen nicht feststeht, ob sie auch bei materieller Behandlung der Beschwerde noch von ihr zu tragen gewesen wären, kann allerdings im Rahmen der Billigkeit beim bundesgerichtlichen Kostenentscheid Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 2; 1P.702/2005 vom 22. Dezember 2005 E. 2; Beschluss 5P.467/2000 vom 13. März 2001 E. 2b; kritisch dazu: THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 67 BGG). Dem ist vorliegend bei der Festlegung der Parteientschädigung angemessen Rechnung zu tragen. 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli