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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_278/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2018 (UV.2016.00254). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. April 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 8. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht den rückwirkend über den 29. Februar 2016 hinaus Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2016 bestätigte, 
dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 26. Oktober 2015 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich vorübergehend, das heisst während längstens vier Monaten, zu einer Verschlimmerung eines bereits zuvor bestehenden pathologischen Befundes geführt, was zur Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 29. Februar 2016 hin berechtige, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich zu behaupten, gewisse Ärzte gingen von einer Unfallursächlichkeit der nach wie vor bestehenden Beschwerden aus, 
dass er vielmehr darüber hinaus hätte aufzeigen müssen, inwiefern das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene auf einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhe und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel