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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_262/2007 
 
Urteil vom 25. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. April 2005 und Einspracheentscheid vom 10. Januar 2007 einen Anspruch der 1955 geborenen A.________ auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte, 
dass A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben und u.a. um Sistierung des Verfahrens "bis zum rechtskräftigen Abschluss des UVG-Leistungsverfahrens (...) und des laufenden Case-Managements mit der Haftpflichtversicherung" ersuchen liess, 
dass das kantonale Gericht das Sistierungsgesuch mit Zwischenentscheid vom 3. April 2007 abwies, 
dass A.________ dagegen Beschwerde ans Bundesgericht führen und den Antrag auf Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens erneuern lässt, 
dass sie überdies um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der letztinstanzlichen Beschwerde ersuchen lässt, 
dass gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. hiezu Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 lit. b BGG - die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachteil darin erblickt, dass es "der SUVA und der Haftpflichtversicherung im heutigen Zeitpunkt nicht verwehrt ist, sich der Haltung der Invalidenversicherung anzuschliessen und die bereits begonnene Ausbildung der Versicherten als Kinesiologin nicht mehr finanziell (z.B. mittels UVG-Taggelder und Kapitalzahlungen) zu unterstützen", wenn das erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend IV-Leistungen nicht sistiert werde, 
dass indessen das Kriterium des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht im Hinblick auf solche anderweitigen Rechtsbeziehungen zu beurteilen ist, sondern mit Bezug auf den jeweils aktuellen Verfahrensgegenstand, 
dass diesbezüglich ein irreparabler Nachteil durch die vorinstanzliche Sistierungsverweigerung weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, 
dass dies auch für die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2007 gilt, 
dass somit auf die unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wodurch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: