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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_450/2008 
 
Urteil vom 25. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2008, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- aufgefordert wurde, 
in das daraufhin von B.________ am 7. Juni 2008 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Juni 2008, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis zum 11. Juli 2008) gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 26. Juni 2008), 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2008 (Poststempel), mit der sie um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersucht, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 24. Juni 2008 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 26. Juni 2008) nicht geleistet hat, 
dass dem mit Eingabe vom 3. Juli 2008 gestellten Gesuch um Ratenzahlung des Vorschusses (1. Rate: "am 4.7.2008"; 2. Rate: "am 1.8.2008"; 3. Rate: "am 1.9.2008") nicht entsprochen werden kann, weil damit eine Erstreckung der mit Verfügung vom 26. Juni 2008 ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist gewährt würde, was schon um der Rechtsgleichheit willen nicht angeht, und überdies dem Gesuch der Beschwerdeführerin auch auf Grund ihrer eigenen Angaben (Zahlung der 1. Rate: "am 4.7.2008" bei einem erst am 3. Juli 2008 zuhanden des Gerichts der Post übergebenen Gesuch [Eingang beim Bundesgericht: 7. Juli 2008] bereits aus postalischen Gründen zum Vornherein unmöglich) nicht stattgegeben werden kann, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 25. Juli 2008 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Ursprung Batz