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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 268/05 
 
Urteil vom 26. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
D.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 24. Februar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene D.________ hatte in der Zeit vom 1. November 1992 bis 30. April 1993 aufgrund von Rückenproblemen (Facettensyndrom L5/S1) eine befristete ganze und vom 1. Mai bis 31. August 1993 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen. Am 16. März 2003 meldete sie sich wegen psychosomatischen Rückenschmerzen und depressiven Störungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle Bern bei den behandelnden Ärzten Dr. F.________, Chiropraktor, sowie Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Berichte ein. In der Folge liess sie die Versicherte durch Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie (Expertise vom 29. August 2003), und Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 8. September 2003), interdisziplinär begutachten. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2003 ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zu und stellte für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2003 eine separate Rentenverfügung in Aussicht. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004). Die in Aussicht gestellte Rentenverfügung, worin ebenfalls eine halbe Rente zugesprochen wurde, erging am 23. Januar 2003. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 23. März 2004 sistiert. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 erhobene Beschwerde, in deren Folge ein Gutachten des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherpie (vom 12. April 2003 recte 2004), eingereicht wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Februar 2005 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr eine ganze Invalienrente zuzusprechen. Weiter wird die Übernahme der Kosten des von Dr. med. Z.________ erstellten Gutachtens durch die Verwaltung beantragt. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b, vgl. ferner BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie die Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 198, vgl. ferner BGE 130 V 349 Erw. 3.5 ff. mit Hinweisen) und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (vgl. zudem BGE 130 V 349 Erw. 3.5 ff., 125 V 369 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2), den Beweiswert und die Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten sowie die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen) zu beachtenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
1.2 Zu betonen ist, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen hat. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]). 
 
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten, Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien im BGE 125 V 352 Erw. 3b und in AHI 2001 S. 114 Erw. 3b [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98], jeweils mit Hinweisen). So ist den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil A. vom 9. August 2000, I 437/99, Erw. 4b/bb). 
1.3 Mit der Vorinstanz besitzt ein Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach Massgabe des anwendbaren Verfahrensrechts eingeholtes Gutachten. Trotz dieser beschränkten Bedeutung verpflichtet es indessen, wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen eine solche Expertise, den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c mit Hinweisen [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durch die Neurochirurgin Dr. med. L.________ festgestellten somatischen Beschwerden (panvertebrales Schmerzsyndrom links mit pseudoradikulären Beschwerden besonders im linken Bein) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr haben. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hingegen bezüglich der psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während IV-Stelle und Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ (vom 8. September 2003) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehen, vertritt die Beschwerdeführerin basierend auf der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ und gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Privatgutachten des Dr. med. Z.________ (vom 12. April 2003) die Auffassung, sie sei vollständig arbeitsunfähig. In Bezug auf die Diagnose der psychischen Problematik sind sich Ärzte weitgehend einig, und es sind keine grundlegenden Unterschiede auszumachen. Mit Dr. med. H.________ ist von einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, derzeit mittelgradige Episode, ICD-10: F33.11 sowie einer narzistischen Persönlichkeitsstörung ICD-10:F60.8 auszugehen. 
2.2 Nach Wiedergabe der verschiedenen medizinischen Berichte und Gutachten gelangte die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schuss, dass zur abschliessenden Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Dr. med. H.________ abzustellen ist. Sie begründete dies u.a. damit, dass gemäss Rechtsprechung Parteigutachten nicht den gleichen Rang wie ein von der Versicherung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten haben. Dr. med. Z.________ vermöge betreffend die Schlussfolgerungen von Dr. med. H.________ keine ernsthaften Zweifel zu wecken. Dasselbe gelte für die Berichte des Dr. med. S.________. Dies deshalb, weil bei der Beurteilung der Auswirkung von psychischen Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen immer ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, und es sich bei der Einschätzung der Dres. S.________ und Z.________ schlussendlich lediglich um eine andere Gewichtung desselben Sachverhalts handle. Aufgrund der Aktenlage beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. med. H.________ dieses Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. Dessen Gutachten erfülle vielmehr die an ein medizinisches Gutachten rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen. Zudem sei in der Stellungnahme vom 5. Mai 2004 eine differenzierte, nachvollziehbare und schlüssige Begründung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt. 
2.3 Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Mit der Beschwerdeführerin fehlt bei der Einschätzung des Dr. med. H.________ ein nachvollziehbarer und begründeter Zusammenhang zwischen diagnostizierter Störung und der daraus im konkreten Fall abzuleitenden Arbeitsunfähigkeit. Wenn er die im Gutachten festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % nachträglich u.a. damit begründet "dass erst eine schwere depressive Episode zu einer vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Dies sollte für bloss mittelgradige Episoden nicht gelten" erweist sich dies zum einen als zu wenig konkret, besteht doch zwischen einer 50%igen und 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine erhebliche Spannbreite. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwiefern die von allen Psychiatern übereinstimmend diagnostizierte Persönlichkeitsstörung berücksichtigt wurde. Im Gutachten spricht Dr. med. H.________ selbst davon, dass die Depression durch die Persönlichkeitsstörung verstärkt werde. Dank Psychotherapie habe sich eine Besserung eingestellt, ganz überwunden habe die Versicherte das Problem jedoch nicht. Dr. med. Z.________ hält in seiner Expertise - welche im übrigen alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt - diesbezüglich fest, wie bereits Dr. med. H.________ andeute, sei die depressive Symptomatik nicht vom persönlichkeitsbezogenen diagnostischen Hintergrund abzulösen. Er führt aus, eine depressive Störung vom Ausprägungsgrad, wie bei der Beschwerdeführerin vorliege, könne regelmässig erhebliche Beeinträchtigungen in den (allgemeinen) Bereichen der Kompetenz, der Konstanz und Motivation nach sich ziehen. Dabei könne sich die Versicherte nicht ausreichend gut und dauernd konzentrieren, ermüde rasch und vermöge nicht zuletzt ausgehend von einer negativistisch-pessimistischen Sicht keine nachhaltige Motivation zu entwickeln, letzteres im Sinne des Nicht-Wollen-Könnens. Diese Überlegungen, mit welchen sich Dr. med. H.________ nicht näher auseinandersetzte, sind nicht von der Hand zu weisen und vermögen berechtigte Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufkommen zu lassen. So ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf die ausgewiesene Persönlichkeitsstörung in der Lage ist, verfügbare Kompetenzen effektiv umzusetzen, was durchaus Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit hat. Auch die weiteren Ausführungen des Dr. med. H.________ in der nachgereichten Begründung vermögen die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht zu konkretisieren. So ist nicht ersichtlich, inwieweit sich eine behördlich anerkannte Vollinvalidität im Falle der Beschwerdeführerin negativ auswirken würde, hat diese doch, wie sie zu Recht einwendet, in der Vergangenheit bewiesen, dass sie trotz Berentung eine vollständige Wiederintegration im Arbeitsmarkt erreichen konnte. Ferner ist bei den von Dr. med. H.________ festgestellten krankheitsfremden Faktoren, insbesondere der misslichen psychosozialen Situation (Probleme am Arbeitsplatz, Trennung von ihrem Partner) nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern diese - wie zu Recht eingewendet wird - nicht auch Folgen der Krankheit sein können. 
2.4 Mit Blick auf die aufgezeigten Gründe erweist sich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ hinsichtlich der Frage der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als nicht schlüssig. Entgegen der Vorinstanz kann nicht darauf abgestellt werden. Ebenso wenig lässt sich jedoch ohne weiteres den Schussfolgerungen im Privatgutachten des Dr. med. Z.________ mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit folgen. So geht daraus u.a. nicht klar hervor, ob allenfalls auch gewisse krankheitsfremde Faktoren entsprechend zu berücksichtigen sind. Mithin bedarf es einer erneuten psychiatrischen Abklärung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens im Sinne eines Obergutachtens über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die durch die Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278). Darin eingeschlossen ist die Vergütung der Kosten für das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 12. April 2004. Wie die vorstehenen Erwägungen zeigen, war die Einholung des fraglichen Gutachtens für den gerichtlichen Entscheidfindungsprozess durchaus geboten. Die entsprechenden Kosten, welche im Betrag von Fr. 500.- (Rechnung vom 31. Mai 2004) in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind, hat daher die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b) 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 6. Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer sowie Gutachterkosten von Fr. 500.-) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 26. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: