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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_24/2012 
 
Urteil vom 26. April 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Philosophische Fakultät der Universität Zürich, Rämistrasse 69, 8001 Zürich, 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen der Seminararbeit, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 19. März 2012. 
 
Erwägungen: 
X.________ studiert an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Studiengang Y.________. Im Rahmen eines zweisemestrigen Seminars reichte sie eine Seminararbeit ein, welche von der zuständigen Dozentin mit der ungenügenden Note 3,5 bewertet wurde, weshalb ihr in der Folge für das Seminar keine ECTS-Kreditpunkte gutgeschrieben wurden. Ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos (Beschluss vom 2. Februar 2012). Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Mit Eingabe vom 22./23. April 2012 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts über die Bewertung der Seminararbeit. 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewertung einer Seminararbeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit ein Entscheid über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen im Sinne von Art. 83 lit. t BGG, weshalb es, wie in der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sondern allein mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG anfechtbar ist. Mit diesem Rechtsmittel kann (bloss) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, welches verfassungsmässige Recht bzw. inwiefern ein solches durch die Erwägungen bzw. das Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids verletzt worden sein könnte. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller