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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_6/2010 
 
Urteil vom 26. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8F_14/2009 vom 
9. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen den die Leistungseinstellung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss Verfügung vom 27. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 10. November 2008 bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. März 2009 ab. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Entscheid 8F_14/2009 vom 9. Februar 2010 ab. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 12. April 2010 (Poststempel) beantragt A.________, es sei unter Revision des Urteils des Bundesgerichts 8F_14/2009 vom 9. Februar 2010 und damit mittelbar des Urteils 8C_432/2009 vom 2. November 2009 und unter Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheides die SUVA zu verpflichten, ihm für die Folgen des Unfalles vom 4. November 2000 eine Invalidenrente auszurichten. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1). 
 
1.2 Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. In Anwendung von Art. 121 lit. d BGG kann die Revision zudem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung sind Tatsachen erheblich, die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage eines ergangenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. BGE 118 II 199 E. 5 S. 204 f., Urteil 8F_4/2009 vom 24. August 2009 E. 1.2, je mit Hinweis). 
 
2. 
Mit Urteil vom 9. Februar 2010 wies das Bundesgericht ein erstes Revisionsgesuch des Versicherten ab. Mit Abweisung dieses Gesuches wurden sämtliche Begehren des Gesuchstellers, insbesondere auch jenes um Ausrichtung einer Invalidenrente, abgewiesen. Entgegen der Darstellung des Versicherten liegt demnach kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG vor, auch wenn die Abweisung der verschiedenen Rechtsbegehren nicht einzeln im Dispositiv aufgeführt wurde. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer ruft zwar den Revisionsgrund des Nicht-Berücksichtigens erheblicher in den Akten liegender Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG) an, beschränkt sich indessen darauf, eine von der bundesgerichtlichen Würdigung abweichende Darstellung der Sach- und Rechtslage vorzubringen. Selbst eine falsche Tatsachenwürdigung würde indessen keinen Revisionsgrund darstellen (vgl. Urteil 9F_6/2009 vom 21. August 2009), so dass das Gesuch auch diesbezüglich abzuweisen ist. 
 
4. 
Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Mit diesem Entscheid sollte die vorliegende Angelegenheit ihren endgültigen Abschluss gefunden haben. Insbesondere behält sich das Bundesgericht vor, weitere Eingaben in dieser Sache - insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche - ohne Antwort abzulegen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer