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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_550/2009 
 
Urteil vom 26. August 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler, 
Betreibungsamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Versteigerung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend zwei Beschwerden gegen die angekündigte Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, mit denen dieser ein Versteigerungsverbot sowie die Amtsenthebung aller beteiligten Mitarbeiter des Betreibungsamtes beantragt hatte) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass auf das missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Abteilungspräsidentin zum vornherein nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), 
dass sodann das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist könne nicht stattgegeben werden, die vorinstanzliche Vereinigung beider Beschwerden in einem Verfahren sei nicht zu beanstanden, die untere Aufsichtsbehörde sei ihrer Begründungspflicht nachgekommen, ebenso wenig zu beanstanden sei die Verfahrenserledigung auf dem gesetzlich vorgesehenen Zirkularweg, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei gewahrt, weil sich die Vorinstanz mit seiner Beschwerdeschrift auseinandergesetzt habe, dieser verfüge sodann nicht über genügend Mittel, um die Liegenschaftsverwertung abzuwenden, weder der Bestand der Betreibungsforderung noch die Zulässigkeit der Abtretung bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor den Aufsichtsbehörden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass eine Beschwerdeverbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ausgeschlossen ist, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die sinngemässen Massnahmegesuche nach Art. 103/104 BGG gegenstandslos werden, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. August 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann