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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_494/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2016 und die Eingabe vom 27. Juli 2016, 
in die Verfügung vom 4. August 2016, mit welcher das Bundesgericht A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist, 
in die Eingabe vom 29. August 2016, 
in die Verfügung vom 6. September 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 19. September 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, 
dass sich am Nichteintreten nichts ändern würde, wenn die Feststellung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. August 2016 ("Ich habe zudem das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und Gebührenerlass.") als - sinngemäss - gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegen genommen würde, weshalb offen bleiben kann, ob das Gesuch den Formerfordernissen überhaupt genügen würde, 
dass nämlich gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, 
dass Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis), 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen), 
dass die vorliegende Beschwerde diese Anforderungen zweifellos nicht erfüllt, weshalb gar kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, die Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege namentlich auch aus diesem Grund abzuweisen wäre, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz