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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_716/2010 
 
Urteil vom 26. Oktober 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 18. Juni 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 den Anspruch der 1958 geborenen K.________ auf eine Invalidenrente verneint hat, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juni 2010 abgewiesen hat, 
dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1. Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, und ferner um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, welches Gesuch das Bundesgericht mit Verfügung vom 27. September 2010 abgewiesen hat, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über Voraussetzungen und Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] und Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134, 105 V 156 E. 1 S. 158) zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen wird, 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Dres. med. von A.________, Facharzt für Psychiatrie, vom 16. Mai 2008 und Dr. med. J.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 12. Februar 2009, aber auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte des Spitals X.________ vom 22. Oktober 2009 sowie des Dr. med. M.________ vom 14. November 2009 zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei in ihrer früher verrichteten Arbeit als Raumpflegerin wie auch in einer anderen in Betracht fallenden Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, 
 
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb sie den Erkenntnissen der Administrativgutachter Dres. med. von A.________ und J.________ den Vorzug vor der abweichenden Stellungnahme der Externen Psychiatrischen Dienste vom 22. Januar 2008 gegeben hat, 
dass die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was darauf schliessen liesse, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie in Verletzung von Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), 
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts beschränken, 
dass die Feststellung der Vorinstanz, die Versicherte sei auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, für das Bundesgericht somit verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass es der Beschwerdeführerin entsprechend den Erwägungen des kantonalen Gerichts möglich und zumutbar ist, mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, 
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Oktober 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer