Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_401/2011 
 
Verfügung vom 26. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cuno Jaeggi, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Februar 2011. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 16. Mai 2011 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 23. Februar 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2011, womit die Beschwerde zurückgezogen wird, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
verfügt der Instruktionsrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration, dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Oktober 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein