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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_838/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Januar 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________  GmbH Y.________,  
Z.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,  
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch das Amt für öffentliche Sicherheit.  
 
Gegenstand 
Umschreibung von Fahrzeugen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Eingang eines von der Stadtpolizei Solothurn erstatteten Berichts, wonach bei Liegenschaften der X.________ GmbH Y.________ in A.________ und B.________ zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere Fahrzeuge mit mehrheitlich abgedeckten Kennzeichen festgestellt wurden, forderte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn die GmbH mit Schreiben vom 8. Februar 2013 auf, die Fahrzeuge mit den auf sie im Kanton Bern immatrikulierten vier Kontrollschildern innert 14 Tagen im Kanton Solothurn zu immatrikulieren. 
 
Als die GmbH dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, verfügte die Motorfahrzeugkontrolle am 13. März 2013 den Entzug der betreffenden Kontrollschilder. Dabei ordnete sie an, diese seien innert fünf Tagen abzugeben und die Fahrzeuge wie schon verlangt im Kanton Solothurn einzulösen; nach Ablauf der Frist werde die Polizei mit dem Einzug der Schilder beauftragt. Da die Verfügung nicht bei der Poststelle abgeholt wurde, wurde sie in der Folge per B-Post zugestellt. 
 
Mit Beschwerde vom 30. März 2013 liess die X.________ GmbH Y.________, vertreten durch ihren Geschäftsführer Z.________, Beschwerde beim kantonalen Departement des Innern führen. Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies das Departement die Beschwerde ab. 
 
In der Folge gelangte die GmbH mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dabei brachte ihr Geschäftsführer u.a. vor, es sei zu prüfen, dass der Entscheid nicht die von ihm vertretene X.________ GmbH Y.________ betreffe, weil nur eine X.________ GmbH als Adressatin genannt worden sei. Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen und dabei ausgeführt, es sei hinreichend klar, dass die zugrunde liegenden Entscheide eben zutreffend an die von Z.________ vertretene X.________ GmbH an der ________strasse in Y.________ gerichtet worden seien, zumal eine X.________ GmbH (ohne Zusatz "Y.________") schon gar nicht existiere. Abgesehen davon habe sich der Entscheid betreffend Einzug der Schilder denn auch tatsächlich auf Fahrzeuge der von Z.________ vertretenen GmbH bezogen; und dieser GmbH sei der fragliche Entscheid denn auch zugestellt worden. Der genannte Einwand mute daher geradezu rechtsmissbräuchlich an. 
 
2.   
Gegen das Urteil vom 8. Oktober 2013 führt die X.________ GmbH Y.________, vertreten durch ihren Geschäftsführer Z.________, mit Eingabe vom 11. November 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Die Beschwerdeführerin macht wie kantonalen Verfahren geltend, im kantonalen Verfahren sei mit dem Departementsentscheid eine nicht existente Firma angeschrieben worden. In diesem Zusammenhang rügt sie ganz pauschal eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs bzw. von "kantonalem Recht und Bundesrecht" (Beschwerde S. 2/3). Mit ihrer im Wesentlichen appellatorischen Kritik legt sie indes nicht dar, inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung, wonach der genannte Einwand fehl geht, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. 
 
Bei den gegebenen Verhältnissen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die gemäss Departementsentscheid vom 5. Juli 2013 angeschriebene Firma sei nicht existent bzw. sie, die Beschwerdeführerin, vom Entscheid nicht betroffen, geradezu rechtsmissbräuchlich anmutet (s. Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die abgesehen davon wie erwähnt ohnehin rechtsmissbräuchliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp