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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_38/2023  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
FC A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ Football Association, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 22. November 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 22. November 2022 teilte das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) dem Beschwerdeführer mit, dass auf eine von ihm erhobene Berufung infolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten werden könne. 
Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 20. Januar 2023) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des TAS vom 22. November 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid des TAS vom 22. November 2022 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. November 2022 zugestellt. Wie der Beschwerdeführer selber zutreffend ausführt, lief die Beschwerdefrist demnach - unter Berücksichtigung ihres Stillstands während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2022 bis und mit dem 2. Januar 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) - am 16. Januar 2023 ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).  
Wie aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben hervorgeht, wurde die Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post erst nach dem 16. Januar 2023 übergeben. Die darin enthaltenen Ausführungen zu den Hintergründen der erfolgten Übergabe vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beschwerde verspätet ist. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht zu handeln (vgl. Art. 50 BGG). 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann