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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_9/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Niederhasli, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 14. November 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_184/2016 (Urteil VB.2014.00074). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil 1C_184/2016 vom 14. November 2016 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und B.________ ab im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um eine nachträgliche Baubewilligung für ein eigenmächtig erstelltes Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxxx an der Regensdorferstrasse in Niederhasli unter Bedingungen und Auflagen.  
 
1.2. Am 4. März 2017 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Eingabe ein, mit der er die Revision oder die Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 1C_184/2016 vom 14. November 2016 beantragt.  
 
2.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf ein Urteil des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision (Art. 121 ff. BGG) zurückgekommen werden. Eine Wiedererwägung gibt es nicht. Vielmehr wäre ein Wiedererwägungsgesuch bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsbegehren im Wesentlichen mit denselben Argumenten, die er schon im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat. Revisionsgründe bringt er insofern nicht vor.  
 
3.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind (sog. echte Noven). Der Gesuchsteller reicht ein Schreiben der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 27. Januar 2017 ein. Es handelt sich dabei um ein echtes Novum, das eine Revision nicht zu begründen vermag. Überdies hätte der Gesuchsteller ein gleiches Schreiben schon früher erwirken und im ursprünglichen bundesgerichtlichen Verfahren einreichen können.  
 
4.  
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht im Entscheid, dessen Revision verlangt wird, die Anliegen des Gesuchstellers nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft hätte. Das Bundesgericht hält sich an die ihm im Gesetz vorgegebenen prozessualen Vorschriften und beurteilt einzig die ihm unterbreiteten und substanziierten Rügen. Es entscheidet die ihm vorgelegten Streitfälle aufgrund der ihm vorliegenden Aktenlage und gestützt auf das objektive Recht. Namentlich ist es an die Tatsachenfeststellungen seiner gerichtlichen Vorinstanzen gebunden, wenn diese nicht nachweislich offensichtlich unrichtig sind. Das Bundesgericht ist auch im vorliegenden Fall so vorgegangen. Insbesondere verfügt das Bundesgericht gegenüber den zürcherischen Gemeinden über keine Aufsichtsfunktion. 
 
5.  
Demnach ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, und es ist darauf ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten. 
Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Gesuch um Revision und Wiedererwägung wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gemeinderat Niederhasli und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax