Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
[AZA 7] 
I 744/01 Bl 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 27. Juni 2002 
 
in Sachen 
W.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond- Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
A.- Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland den Anspruch des 1941 geborenen österreichischen Staatsangehörigen W.________ auf eine Invalidenrente. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 28. September 2001). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente erneuern. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im kantonalen Entscheid werden die staatsvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen des Anspruchs österreichischer Staatsangehöriger auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 [SR 0.831. 109.163. 1] in Verbindung mit Art. 6 IVG; Art. 4, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter sowie Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und insbesondere die Rechtsprechung zur ausschliesslichen Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen (ZAK 1989 S. 320 Erw. 2; vgl. BGE 124 V 228 f. Erw. 3a, SVR 2000 IV Nr. 14 S. 44 Erw. II/3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat die ausgewiesenen gesundheitlichen Leiden richtigerweise als labiles pathologisches Geschehen eingestuft, weshalb ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst entstehen kann, wenn der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kaufmann während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen ist. 
 
b) Wie die Rekurskommission in Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend erwog, war die Wartezeit zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2000 nicht bestanden. Der Einwand des Beschwedeführers, er sei in seinem Leistungsvermögen bereits seit 1994 gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkt gewesen, habe jedoch als selbstständigerwerbender Einzelkaufmann ohne arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schutz aus finanzieller Not faktisch weiterhin ein volles Arbeitspensum leisten müssen, vermag dieses Ergebnis nicht umzustossen. Wohl bestehen bereits seit Jahren Beschwerden bei Zustand nach zahlreichen, erstmals im Zeitraum zwischen 1962 bis 1968 durchgeführten Operationen am Nasenseptum, am Nasenrücken und innerhalb der Nase. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ausschlaggebend ist indes allein, dass sich aufgrund der medizinischen Akten zu keinem Zeitpunkt eine einjährige, durchschnittlich hälftige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausweisen lässt. Abweichendes ergibt sich im Übrigen auch nicht unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Frau G.________ vom 15. März 1999, nach welchem dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung seiner bisherigen beruflichen Funktionen im Lichte der medizinischen Umschreibung des verbleibenden Leistungsvermögens nicht mehr zuzumuten sei. Letztere verträgt sich gemäss Frau G.________ insofern nicht mit dem beruflichen Anforderungsprofil, als dieses "vollen Einsatz" verlange und Überstundenarbeit nicht ausgeschlossen werden könnten. 
Es ist jedoch selbst in Anbetracht der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar und wird von der Gutachterin denn auch nicht näher begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Einzelkaufmann mit beträchtlichem Gestaltungsspielraum in der Arbeitszeiteinteilung nicht möglich sein sollte, die von ärztlicher Seite nach zwei Stunden durchgehender Tätigkeit geforderten fünfzehnminütigen Phasen leichter, geistig einfacher Tätigkeit für die psychophysische Erholung tatsächlich einzuschalten. Hinsichtlich der Überstundenarbeit hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass deren Vermeidung dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht objektiv möglich und zumutbar ist. 
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Verweis auf den Einkommensrückgang im Jahre 1997 gegenüber dem Vorjahr. Zwar waren gemäss Gutachten des Hals-, Nase- und Ohren-Spezialisten Dr. med. 
A.________, HNO-Abteilung der Landeskrankenanstalten X.________, vom 7. Mai 1997 in jenem Zeitraum tatsächlich wieder vermehrte Beschwerden im Nase- und Stirnhöhlenbereich aufgetreten; gleichwohl stellte Dr. med. A.________ keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss es daher beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: