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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_757/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Oliver Jucker und Stephan Schlegel Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Januar 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 6. Juli und 29. August 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 9. September 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl den Rechtsvertretern und damit dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill