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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.82/2002 /bmt 
 
Urteil vom 28. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Nay und Aeschlimann sowie 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Einfache Gesellschaft A.________ und 
B.________, bestehend aus: 
- A.________, 
- B.________, 
 
Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schuler, Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau. 
 
Schadenersatzklage nach Art. 84 Abs. 1 und 2 BZP i.V.m. 
Art. 40 OG
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen A.________ und B.________ als Bauwillige einerseits und C.________ als einsprechendem Nachbarn anderseits erteilte der Bezirksrat Y.________ am 27. August 1999 A.________ und B.________ die Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses an der X.________-Strasse in Y.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, bei welchem C.________ die Baubewilligung anfocht, schützte diese mit Urteil vom 14. April 2000. Diesen Entscheid focht C.________ mit staatsrechtlicher und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an und beantragte unter anderem, seinen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
A.________ und B.________ liessen sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wie folgt vernehmen: 
"6. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nichts einzuwenden. Dieser Baustreit dauert schon mehr als 10 Jahre, also soll die Sache bis zur rechtskräftigen Erledigung bezüglich Baubeginn ruhen." 
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte am 29. Juni 2000 beiden Beschwerden aufschiebende Wirkung zu. 
 
Am 20. Februar 2001 wies das Bundesgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Mit Klage vom 12. Februar 2002 beantragen A.________ und B.________, C.________ sei zu verurteilen, ihnen Fr. 88'812.50 nebst 5 % Zins seit dem 30. Mai 2001 zu bezahlen. Diese Summe verlangen sie gestützt auf Art. 84 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG als Schadenersatz für die ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahme. 
 
In seiner Vernehmlassung beantragt C.________, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Er macht insbesondere geltend, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil sich die Kläger mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich einverstanden erklärt und auch später nie einen Versuch unternommen hätten, diese Verfügung abändern zu lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 84 Abs. 1 BZP ist der durch vorsorgliche Verfügung oder durch vorläufige Massnahmen entstandene Schaden zu ersetzen, wenn der Anspruch, für den sie bewilligt wurden, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war. Zuständig für eine solche Schadenersatzklage ist nach Art. 84 Abs. 2 BZP das Bundesgericht. Nach Art. 40 OG finden die Vorschriften des Bundeszivilprozessrechts Anwendung, wenn das Bundesrechtspflegegesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält. Man kann sich zwar fragen, ob der eine materiellrechtliche Haftungsgrundlage darstellende Art. 84 Abs. 1 BZP als vom Verweis von Art. 40 OG erfasste Verfahrensbestimmung anzusehen ist. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 91 II 143 E. 1 bejaht und diese Rechtsprechung im unveröffentlichten Entscheid C.408/1985 vom 15. Dezember 1988 einmal bestätigt (Kritisch dazu Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94/1993 S. 141 ff., insbesondere S. 151 ff.). Seither hatte es sich, soweit ersichtlich, nicht mehr damit auseinander zu setzen, und braucht dies auch im vorliegenden Fall nicht zu tun, da die Klage auf jeden Fall offensichtlich unbegründet ist (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). 
 
1.2 Die Kläger begründen ihre Schadenersatzforderung einzig mit der auf Antrag des Beklagten ergangenen Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Juni 2000, mit welcher er dessen Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannte. Dadurch sei ihnen ein Schaden wegen der eingetretenen Bauverzögerung entstanden. Die Kläger haben sich indessen dieser Verfügung nicht nur nicht widersetzt, sondern sich mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sogar ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Beklagte kann die Schadenersatzklage somit mit der von ihm erhobenen haftungsausschliessenden Einrede "volenti non fit iniuria" abwehren. Sie ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Kläger die Kosten (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Die Klage wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Klägern auferlegt. 
3. 
Die Kläger haben dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: