Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_74/2021  
 
 
Urteil 29. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Glarus, 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsschutz, Besitzesschutz etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus. 
 
 
Sachverhalt:  
Am 4. Januar 2021 überbrachte A.________ dem Obergericht des Kantons Glarus erneut einen Stoss Akten. Mit Schreiben gleichen Tages teilte ihm das Obergericht mit, dass es sich ausserstande sehe, die Eingabe inhaltlich zu erfassen und mit einer justiziablen Bewandtnis zu verknüpfen, weshalb kein obergerichtliches Verfahren eröffnet werde. 
Dagegen hat A.________ am 26. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, wobei er sich nicht nur gegen das Obergericht, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde und gegen das Kantonsgericht wendet und diverse Firmen und Privatpersonen als Gegenpartei aufführt und vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsschutz und Besitzesschutz als Verfahrensgegenstand nennt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss direkt gegen die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche kantonale Gericht wenden will, kann auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, da sie sich nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide oder eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch eine letzte kantonale Instanz richten kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 oder Art. 94 BGG). 
 
2.   
Vorliegend hat das Obergericht keinen Entscheid gefällt, sondern vielmehr die Eröffnung eines Verfahrens verweigert. Anfechtungsgegenstand kann somit nur eine allfällige Rechtsverweigerung sein. 
 
3.   
Der 19-seitigen Beschwerde lässt sich nicht kohärent entnehmen, was der Beschwerdeführer beabsichtigt und welche Entscheide er beim Obergericht prozesskonform anfechten und welche Sachverhalte er diesem unterbreiten wollte. Es scheint in erster Linie um ein (möglicherweise zufolge Sanierung gekündigtes) Mietverhältnis sowie diesbezüglich um Strafanzeigen und ein Begehren um Berufsverbot gegen den Hauswart zu gehen. Sodann wird eine Vielzahl von Verfahren, namentlich auch Ausstandsverfahren, und Verfahrensnummern vor diversen Instanzen inkl. Staatsanwaltschaft aufgeführt und eine ganze Palette von verfassungsmässigen Rechten als verletzt angerufen. Indes lässt sich nicht eruieren, was der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwerfen würde bzw. in welcher Hinsicht dieses Recht verweigert oder verzögert hätte. 
 
4.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
6.   
Dem Beschwerdeführer sei jedoch mitgeteilt, dass das Bundesgericht weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet ablegen wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli