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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_122/2008 
 
Urteil vom 29. Februar 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
J.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 20. Dezember 2007, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass diese gesetzlichen Mindestanforderungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind, 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid (Bundes-)Recht verletzen, insbesondere die von ihm einzig beanstandete vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruhen sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass er mit seinen nicht weiter unterlegten Vorbringen lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was eine unzulässige appellatorische Kritik darstellt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), 
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses gegenstandslos ist, 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 29. Februar 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler