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[AZA 7] 
C 104/00 Ca 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 29. März 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend: AWA) M.________ (geboren 1952) wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften und Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend: 
RAV) für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. März 2000 ab. 
 
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben. 
Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. c AVIG), die Pflichten des Versicherten (Art. 17 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie die Voraussetzungen und Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 und 3 AVIV; BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 
4. Aufl. , Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis). 
2.- Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 
 
a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, dass sie sich telefonisch bei der M.________ AG gemeldet habe, die zuständige Person jedoch nicht erreichbar gewesen sei. Nachdem ihr gesagt worden sei, dass sie in Schichten von 5.00 bis 13.30 oder von 13.30 bis 21.30 arbeiten müsse, habe sie mitgeteilt, dass die Stelle für sie nicht in Frage komme, da sie über kein Auto verfüge und der erste Zug nach Uster erst um 5.24 in Dübendorf abfahre. Sie sei jedoch nach wie vor bereit, jede Stelle, bei welcher sie zwischen 7.00 und 19.00 arbeiten müsse, anzunehmen. Im Übrigen sei ihr die Arbeit auch nicht zumutbar, weil sie eine Vollzeitstelle suche und es neben diesem Teilzeitjob unmöglich gewesen wäre, eine zweite Stelle zu finden. 
Anlässlich des Gesprächs mit der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV gab die Versicherte an, dass es ihr unmöglich sei, diese Stelle anzunehmen; denn sie könne keine Schichtarbeit verrichten, weil ihr 16-jähriger Sohn täglich ins Training gefahren werden müsse. In ihrer Stellungnahme an das AWA hielt sie fest, dass sie nicht im Schichtbetrieb arbeiten könne, da sie ihren Sohn jeden Abend nach Küsnacht ins Training "bringen und wieder abholen" müsse. 
 
b) Vorweg stellt sich die Frage, ob es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Arbeit handelt. 
Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn sie den betriebs- und ortsüblichen, den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen bezüglich Arbeitszeit, Lohn etc. (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG) oder den persönlichen Verhältnissen des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG), wozu auch die familiären Pflichten gehören (ARV 1999 Nr. 9 S. 46 Erw. 2b), nicht entspricht. Eine Teilzeitstelle ist dem Versicherten, der eine Vollzeitstelle sucht, zumutbar, sofern er Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG erhält (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG; ARV 1998 Nr. 9 S. 41). 
Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit bereits 16 Jahre alt war, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass keine familiäre Verpflichtung besteht, die gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit sprechen würde. Bezüglich des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals vorgebrachten Einwandes, dass die Schichtarbeit bereits um 5.00 beginne, der erste Zug nach Uster erst um 5.24 in Dübendorf abfahre und sie über kein Auto verfüge, ist einerseits festzuhalten, dass dies sowohl zu ihrer Aussage gegenüber dem RAV, ihr Sohn müsse täglich nach Küsnacht ins Training gefahren werden, als auch zu ihrem Schreiben ans AWA ("... er geht jeden Abend ins Training nach Küsnacht und ich muss ihn dort hin bringen und wieder abholen ...") in Widerspruch steht. 
Andererseits finden die von ihr angegebenen Arbeitszeiten in den Akten keine Stütze. Gegen diese spricht auch, dass beim Stellenbeschrieb ausdrücklich festgehalten wird, es sei kein Fahrausweis notwendig, was voraussetzt, dass der rechtzeitige Arbeitsantritt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich war, nachdem sämtliche vom RAV für diese Stelle vorgesehenen Bewerberinnen nicht in Uster wohnen. Im Übrigen sind sowohl die Leistung von Schichtarbeit, sofern sie wie vorliegend für das Gastgewerbe üblich ist, als auch die Annahme einer Teilzeitstelle grundsätzlich zumutbar. 
Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Somit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bereits aus diesem Grund gerechtfertigt, und es kann offen bleiben, ob sie sich bei der M.________ AG telefonisch gemeldet hat oder nicht. 
 
3.- Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV stellt die Ablehnung einer zumutbaren Stelle ein schweres Verschulden dar, weshalb die Einstellung für 31 bis 60 Tage vorgesehen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Das AWA hat sich in seiner Verfügung vom 6. Juli 1998 an den untersten Rahmen der Einstellungsdauer gehalten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), Uster, und 
 
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 29. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.