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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_178/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2023 (S 2022 138). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 24. Februar 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2023, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Februar 2023 an die A.________ GmbH, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin Beiträge in der Höhe von Fr. 17'747.20 nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Juli 2022 und Verwaltungsgebühren von Fr. 800.-, Verzugszinsen von Fr. 434.30 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.- zu bezahlen, 
dass sie diesbezüglich den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Beitreibungsamtes B.________ aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung erteilt hat, 
dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und es vermissen lässt, aufzuzeigen, inwiefern diese Recht verletzen sollen, 
dass insbesondere nicht dargetan wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seiner (eingeschränkten) Überprüfung der Beiträge Recht verletzt haben soll, 
dass weiter ebensowenig aufgezeigt wird, inwiefern - im Lichte dieser eingeschränkten Überprüfung - die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig, das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG sein sollen, oder inwiefern sonst wie Bundesrecht verletzt worden sein soll, 
dass vielmehr mittels unzulässiger rein appellatorischer Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) - teils unter Verweis auf unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) - die eigene Sichtweise dargelegt wird, 
dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen daher nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist