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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_586/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Hitzkirch, 
Luzernerstrasse 8, 6285 Hitzkirch, 
 
B.________ SA, 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juni 2021 (2K 21 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die B.________ SA (fortan: Gläubigerin) betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 3'961.75 nebst Zins (Prämien KVG) und Spesen (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmen). Mit Verfügung vom 25. September 2020 hob die Gläubigerin den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Gläubigerin mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab. Am 24. Februar 2021 erliess das Betreibungsamt Hitzkirch gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung in der Gruppe Nr. yyy. 
 
Am 2. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. April 2021 wies das Bezirksgericht Hochdorf die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. April 2021 Beschwerde-Weiterzug an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein. 
 
Am 8. Juli 2021 (Postaufgabe 9. Juli 2021) hat sich der Beschwerdeführer mit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Forderung der Gläubigerin an das Bundesgericht gewandt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es zur erstinstanzlichen Beurteilung von Feststellungsklagen nicht zuständig ist. Zugleich hat es ihn um Mitteilung gebeten, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen den genannten Entscheid des Kantonsgerichts entgegengenommen werden soll. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Postaufgabe 16. Juli 2021) hat der Beschwerdeführer darum gebeten, seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er den Beschwerde-Weiterzug ungenügend begründet hat. Stattdessen bestreitet er wie im kantonalen Verfahren die Forderung der Gläubigerin, da er im Ausland gelebt habe. Dazu hat bereits das Bezirksgericht erwogen, die Aufsichtsbehörde könne nicht über den Bestand der Forderung befinden und der Beschwerdeführer hätte den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2020 weiterziehen können, was er aber nicht getan habe und nun nicht nachgeholt werden könne. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, dass er sich mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichts vor Kantonsgericht hinreichend auseinandergesetzt hätte oder dass das Kantonsgericht zu strenge Anforderungen an die Begründungsobliegenheit gestellt hätte. 
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg