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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 104/05 
 
Urteil vom 29. August 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
H.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun, Frankenstrasse 12, 6002 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1970, arbeitete ab März 1998 als diplomierter Krankenpfleger für das Heim C.________ und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Basler") unfallversichert. Mit Datum vom 12. Juli 2001 meldete die Arbeitgeberin eine Verletzung des rechten Handgelenks des H.________, die er sich am 8. Juni 2001 beim Ordnen und Bestellen des Pflegematerials sowie beim Palettenschieben zugezogen habe. Die "Basler" zog diverse Arztberichte bei (unter anderem mehrere des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH); weiter veranlasste sie eine Begutachtung durch Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie (Expertise vom 18. Oktober 2001). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 lehnte die "Basler" ab 1. September 2001 weitere Leistungsansprüche des H.________ ab, da am 8. Juni 2001 weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung stattgefunden habe. Im anschliessenden Einspracheverfahren nahm die "Basler" weitere medizinische Berichte zu den Akten (insbesondere denjenigen des Dr. med. I.________ vom 25. April 2002) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2003 ihre Verfügung von Dezember 2001. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 31. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat, nachdem es (unter anderem) einen Ergänzungsbericht des Dr med. W.________ vom 13. Oktober 2003 zu den Akten genommen sowie eine Befragung einer Arbeitskollegin des H.________ als Zeugin durchgeführt hatte. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung an das kantonale Gericht, eventualiter an die "Basler", zurückzuweisen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, inbesondere Taggelder ab dem 1. September 2001 zuzusprechen. 
 
Die "Basler" schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die gesetzliche Bestimmung zum Begriff des Unfalls (Art. 6 Abs. 1 UVG und Art. 9 Abs. 1 UVV [aufgehoben per Ende 2002]; vgl. auch Art. 4 ATSG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 121 V 38 Erw. 1a; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c). Darauf wird verwiesen. 
 
Da sich das hier zu beurteilende Ereignis am 8. Juni 2001 ereignet haben soll und in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hier nicht anwendbar ist. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. Juni 2001 als Unfall zu qualifizieren ist oder nicht. 
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass unterschiedliche, sich teilweise widersprechende Darstellungen des Geschehens vorlägen und die Version des Beschwerdeführers (Sturz, Ab- oder Wegrutschen) in den medizinischen Akten keine Stütze fände; weitere Abkärungen seien nicht notwendig. Schliesslich liege auch kein körpereigenes Trauma vor, weil dafür das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit fehle, und eine unfallähnliche Körperschädigung deshalb nicht gegeben sei, da es nicht um einen der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Gesundheitsschäden gehe. 
 
Der Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, seine direkten Aussagen in unmittelbar zeitlicher Nähe zum Ereignis vom 8. Juni 2001 seien widerspruchsfrei, habe er doch gegenüber der Zeugin am gleichen Tag erklärt, er sei gestürzt, was er auch dem - nach dem Wochenende - aufgesuchten Hausarzt gesagt habe. Der medizinische Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, da auf das Gutachten des Dr. med. W.________ und seine Ergänzung mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden könne. Gar nicht abgeklärt worden sei zudem, ob eine unfallähnliche Körperschädigung oder eine richtunggebende Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes bestanden habe. 
2.2 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Ablauf des Geschehens am 8. Juni 2001 aufgrund der initialen Unfallakten sowie der initialen Aussagen des Versicherten mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) klären lässt. Auszugehen ist dabei vom Untersuchungsgrundsatz, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben (BGE 125 V 195 Erw. 2). 
2.2.1 Die Arbeitgeberin hat in der Unfallmeldung vom 12. Juli 2001 den Unfall nicht beschrieben, sondern nur ausgeführt, der Versicherte habe die geltend gemachte Verletzung beim "Pflegematerialordnen und bestellen, Baletten schieben" erlitten. Die "Basler" verlangte daraufhin im Juli 2001 eine genaue Beschreibung des Geschehens vom 8. Juni 2001, worauf der Beschwerdeführer das entsprechende Formular wie folgt ausfüllte: "Beim ordnen und bestellen von Pflegematerial, verletzte ich beim Balletten schieben die Hand." Auf diese Angabe hin verlangte die "Basler" - wiederum schriftlich - Auskunft darüber, ob sich beim Palettenschieben "etwas ungewöhnliches zugetragen" habe; die am 21. August 2001 erteilte Antwort des Versicherten lautete: "Beim Paletten schieben rutschte meine rechte Hand ab und am nächsten Tag spürte ich die starken Schmerzen und die Hand war geschwollen." Zu bemerken ist dabei, dass die beiden Stellungnahmen gegenüber der "Basler" von Juli und August 2001 nicht vom Versicherten selber, sondern offensichtlich von derjenigen Person ausgefüllt worden sind, welche auch die Unfallmeldung ausgefüllt hat, was aber nichts daran ändert, dass sich der Versicherte diese Aussagen anrechnen lassen muss, da er sie ja unterschrieben und damit als richtig akzeptiert hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Angaben vollständig sind, hätte doch der Versicherte das Vorliegen eines Sturzes (sei es mit oder ohne vorherigem Ab- oder Wegrutschen) aufgrund der augenfälligen Wichtigkeit eines solchen Vorganges sicherlich angegeben. Aufgrund dieser schriftlichen Eingaben stellt sich der Sachverhalt so dar, dass der Versicherte während der Arbeit mit der Hand nur (aber immerhin) von einer zu verschiebenden Palette abgerutscht ist; von einem Sturz ist nicht die Rede, ebensowenig von einer sofort eintretenden Schwellung des rechten Handgelenkes. Sollte sich ein Sturz (sei es anstelle oder infolge eines Ab- resp. Ausrutschens beim Schieben der Palette) wirklich ereignet haben, wäre dies angegeben worden. 
Im Gegensatz zu diesen schriftlichen Schilderungen gibt der Hausarzt Dr. med. B.________ in seinem Formularbericht vom 30. Juni 2001 an, der Versicherte sei bei der Arbeit ausgerutscht und auf den gestreckten rechten Arm gestürzt. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Arzt diese Aussage erst mit Bericht vom 30. Juni 2001 und damit mehr als drei Wochen nach dem behaupteten Ereignis gemacht hat, so dass diese Äusserung auch allfällige erst später gemachte Angaben des Beschwerdeführers wiedergeben kann. Die Aussage im Bericht des Dr. med. B.________ vom 30. Juni 2001 deckt sich in etwa mit der Zeugenaussage der (ehemaligen) Arbeitskollegin, welche am 8. Juni 2001 gesehen habe, dass der Versicherte am Lavabo stand und - auf eine entsprechende Frage hin - antwortete, er kühle die Hand, weil er vorher im Estrich gestürzt sei. Diese - ebenfalls indirekten - Angaben sprechen eher für das Vorliegen eines Sturzes, wobei zu berücksichtigen ist, dass gerade dem Zeugenbeweis nicht sehr grosse Beweiskraft zukommt, da die entsprechende Aussage am 20. September 2004 und damit mehr als dreieinviertel Jahre nach dem angeblichen Unfallereignis erfolgt ist, die Zeugin auch nach dem 8. Juni 2001 mit dem Versicherten Kontakt hatte und deshalb über dieses Ereignis gesprochen haben wird, was allenfalls die Erinnerung an den damaligen Tag - durchaus nachvollziehbar - verfälschen kann (immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitskollegin - wie auch dem Beschwerdeführer - am 8. Juni 2001 die Kündigung durch die Arbeitgeberin eröffnet worden ist und ihr deshalb das Datum erinnerlich ist). Entgegen der Auffassung in der Vernehmlassung der "Basler" ist durchaus nachvollziehbar, dass der Versicherte anlässlich der Eröffnung der Kündigung und Freistellung am 8. Juni 2001 nichts über das angeblich kurz zuvor erlittene Ereignis berichtete, kreisen doch die Gedanken in solchen Situationen erfahrungsgemäss um die Kündigung und die Zukunft als Arbeitnehmer; aus der Nichterwähnung des angeblichen Unfalles anlässlich des Kündigungsgespräches ist also nichts zu Ungunsten - aber auch nichts zu Gunsten - des Versicherten abzuleiten. 
2.2.2 Damit widersprechen sich die initialen Unfallakten und die initialen Angaben des Versicherten gegenüber Hausarzt und Arbeitskollegin. Jedoch ist festzuhalten, dass den schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der "Basler" von Juli und August 2001 höheres Gewicht zukommt als den mündlich gegenüber Arzt und Kollegin geäusserten Beschreibungen des Sachverhaltes. Denn Letztere können die Aussagen des Beschwerdeführers durch eigene Gedanken unbewusst verändern, während die schriftlichen Ausführungen die Meinung des Versicherten unmittelbar wiedergeben (auch wenn er die Angaben nicht selber geschrieben hat, hat er sie doch mit seiner Unterschrift als seinem Willen entsprechend erklärt). In der Folge ist der Sachverhalt insoweit beweislos geblieben und den Beschwerdeführer trifft die objektive Beweislast, indem der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt, da er aus dem Sachverhalt Rechte ableiten wollte; zunächst ist jedoch weiter zu prüfen, ob es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1 mit Hinweis). 
2.3 Es ist abzuklären, ob sich aus den medizinischen Akten etwas für die Klärung des am 8. Juni 2001 behauptungsweise Vorgefallenen ergibt, insbesondere ob gestützt darauf auf einen Sturz geschlossen werden kann. 
2.3.1 Keine definitive Klärung der Ereignisse des 8. Juni 2001 kann aus den teilweise unterschiedlichen Angaben in den verschiedenen Arztberichten abgeleitet werden, handelt es sich doch - mit Ausnahme derjenigen gegenüber dem erstbehandelnden Dr. med. B.________ - nicht um initiale Angaben des Versicherten gegenüber den Medizinern. Aber auch die Angabe des Hausarztes muss nicht unbedingt eine ursprüngliche Darstellung der Ereignisse enthalten, sondern kann durch spätere Äusserungen des Versicherten beeinflusst worden sein (vgl. Erw. 2.2.1 hievor). 
2.3.2 Der Experte Dr. med. W.________ hält im Gutachten vom 18. Oktober 2001 klar fest, dass der Versicherte "keinen Körperschaden aufweist, der mit dem Moment der überwiegenden Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal äusserer Gewalteinwirkung auf das rechte Handgelenk am 08. Juni 2001 angelastet werden kann." Er diagnostiziert zwar ein dorsales und volares Handgelenks-Ganglion rechts, wobei dieser Körperschaden aber nur möglicherweise auf eine allfällige passive Überstreckung des rechten Handgelenks am 8. Juni 2001 zurückzuführen sei und "Gelenkkapsel-Ganglien ... als krankhafte Erscheinungen, nicht aber als Folge äusserer Gewalteinwirkung bekannt" seien. Mit Ergänzungsbericht vom 13. Oktober 2003 äusserte sich der Gutachter über die - im Laufe des Verfahrens in den medizinischen Berichten teilweise erwähnten - Gesundheitsschäden der Algodystrophie sowie der Tendovaginitis; abschliessend hielt Dr. med. W.________ fest, eine Tendovaginitis sei "nach allgemein anerkannter Lehrmeinung der Unfallchirurgie und Rheumatologie nicht Folge äusserer Gewalteinwirkung", während eine Algodystrophie nicht vorliege. 
Das Gutachten und der Zusatzbericht des Dr. med. W.________ sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden (sowie die unterschiedlichen Schilderungen des Geschehensablaufes), sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kommt diesen medizinischen Äusserungen grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), weshalb davon auszugehen ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 8. Juni 2001 kein Gesundheitsschaden eingetreten ist, der auf einen Unfall zurückgeführt werden kann (sei es ein Sturz oder ein Ab- oder Wegrutschen der Hand von der Palette, wobei offen bleiben kann, ob Letzteres überhaupt einen Unfall darstellen kann). 
2.3.3 Kein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise stellt die Tatsache dar, dass die Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie des Spitals X.________ eine Tendovaginitis de Quervain rechts diagnostiziert und am 27. Januar 2003 durch Spaltung des 1. Strecksehnenfachs rechts versorgt hat. Denn obwohl die Ärzte des Spitals X.________ im Bericht vom 14. Oktober 2002 davon ausgegangen sind, dass der Versicherte an Handgelenksbeschwerden "nach Sturz" leide, kann daraus nicht abgeleitet werden, ein solches Ereignis habe stattgefunden und sei Ursache der Gesundheitsprobleme. Denn die Ärzte des Spitals X.________ haben sich nicht mit der Ursache der Beschwerden auseinandergesetzt, sondern auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers resp. diejenigen des ihn überweisenden Hausarztes abgestellt. Weiter führen die Ärzte auch nicht aus, dass eine Tendovaginitis durch Sturz erfolgt ist oder durch Sturz überhaupt entstehen kann. Vielmehr wird nur berichtet, dass unklare Handgelenksbeschwerden bestehen, mehrfache Abklärungen durch MRI und Skelettszintigraphie erfolgt sind und "auch zur Behandlung" einer Tendovaginitis medizinische Massnahmen durchgeführt worden seien. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, die Tendovaginitis sei infolge eines Sturzes entstanden. 
2.3.4 Ebenfalls nicht gegen die Auffassung des Dr. med. W.________ spricht der Bericht des Dr. med. I.________ vom 25. April 2002, in welchem ein "Verdacht auf beginnende Sudeck-Symptomatik" erwähnt wird. Denn der Gutachter Dr. med. W.________ legt im Ergänzungsbericht vom 13. Oktober 2003 überzeugend und schlüssig dar, dass eine solche Krankheit im Rahmen der Behandlung durch die Fachabteilung des Spitals X.________ mit Sicherheit nicht übersehen worden wäre. Dies deckt sich auch mit der Auffassung der Ärzte der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 25. Juni 2003, halten diese doch fest, für die Annahme einer "prinzipiell" differentialdiagnostisch möglichen Algodystrophie fehlten dystrophe Zeichen wie Atrophien, Sehnenverkürzungen oder gelenksnahe Osteoporosen im Röntgenbild. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Algodystrophie vorliege, weil Dr. med. B.________ diese behandelt habe: Einerseits findet sich keine Diagnose, die von einem Status nach Algodystrophie ausgeht, andererseits wäre in den Berichten des Spitals X.________, an welches Dr. med. B.________ den Versicherten überwiesen hat, von einer solchen Krankheit resp. der erfolgten Behandlung durch den Hausarzt die Rede, da es sich dabei um eine für die ärztliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts wesentliche Tatsache handelt. 
2.3.5 Damit kann aufgrund der medizinischen Akten nicht auf das Vorliegen eines Sturzes und damit nicht auf einen Unfall geschlossen werden, während sich aus den medizinischen Akten ergibt, dass ein blosses Abrutschen der Hand von der Palette - wie vom Versicherten gegenüber der "Basler" beschrieben (vgl. Erw. 2.2.1 hievor) - den eingetretenen Gesundheitsschaden nicht verursacht haben kann. Deshalb scheidet hier auch die Möglichkeit aus, dass eine unkoordinierte Bewegung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinn des Art. 9 Abs. 1 UVV darstellt (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Wegen Beweislosigkeit trifft den Versicherten die objektive Beweislast, da er aus dem Vorliegen eines Sturzes Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 1 mit Hinweis). In antizipierter Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass weitere Abklärungen - insbesondere zusätzliche medizinische Untersuchungen - in dieser Hinsicht nichts zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen können. Gerade medizinische Abklärungen könnten zudem in einem Zirkelschluss münden, indem aufgrund eines Sturzes resp. Ab- oder Wegrutschens ein Gesundheitsschaden angenommen wird, der seine Ursache in einem Sturz resp. in einem Ab- oder Wegrutschen haben könnte. 
2.4 Zusammen mit dem kantonalen Gericht ist ferner das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, da offensichtlich keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG) abschliessend aufgezählten (BGE 123 V 45 Erw. 2b) Körperschädigungen vorliegen. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 
2.5 Da das Vorliegen eines Unfalles am 8. Juni 2001 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. Erw. 2.2 f. hievor), kann schliesslich auch keine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes eingetreten sein. Abgesehen davon, dass kein krankhafter Vorzustand erstellt ist, resultierte andernfalls ein Zirkelschluss: Da eine richtunggebende Verschlecherung eingetreten sein könnte, könnte auch ein Unfall stattgefunden haben, welcher seinerseits die richtunggebende Verschlechterung ausgelöst hätte. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die "Basler" als obsiegende Behörde hat - entgegen ihrer Meinung in der Vernehmlassung - keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 29. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: