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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_409/2008 /ber 
 
Urteil vom 29. September 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A X.________, 
B X.-Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, vom 14. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht Gaster-See die Beschwerdeführer auf Klage von C E.________ und D E.-F.________ mit Entscheid vom 21. Februar 2008 unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 71'129.55 nebst 5 % Zins seit 21. Februar 2008 sowie Fr. 18'288.40 nebst 5 % Zins seit 26. Mai 2004 verpflichtete; 
 
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfochten und für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten; 
 
dass ihr Gesuch vom Vizepräsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2008 abgewiesen und den Beschwerdeführern Frist bis zum 25. August 2008 zur Bezahlung der Einschreibgebühr von Fr. 11'000.-- gesetzt wurde; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. September 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. August 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. September 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin