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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1212/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Ramel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau verurteilte X.________ am 14. Januar 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch Überholen eines Personenwagens, dessen Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Vom Vorwurf der groben, eventuell einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich mehrfach begangen durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse mit Gefährdung eines entgegenkommenden Personenwagens und durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h ausserorts als Lenker eines Personenwagens, sprach es ihn frei. X.________ wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 220.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 660.-- bestraft. 
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 20. Oktober 2015 im schriftlichen Verfahren den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 250.-- sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 750.--. 
 
B.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Allenfalls sei die Sache zu neuer Entscheidung im mündlichen Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten dürfen. Die Ablehnung seiner Beweisanträge um Einvernahme von ihm selber sowie der Zeugen A.________, B.D.________ und dessen Ehefrau verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Das vorinstanzliche Vorgehen verletze überdies Art. 343 Abs. 3, Art. 389 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, Art. 405 Abs. 1 und Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO.  
 
1.2. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hat die im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Juli 2014 abgewiesen. Zur Begründung führte sie an, das Berufungsverfahren beruhe auf den im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Eine Wiederholung der Beweiserhebungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, welche vorliegend nicht gegeben seien. Eine Beweisergänzung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erfolge, falls zusätzliche Beweise erforderlich seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal sämtliche beantragte Zeugen bereits durch das erstinstanzliche Gericht einvernommen worden seien. Im Übrigen verwies die Verfahrensleitung "auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft" in deren Stellungnahme vom 5. Juni 2014. Gleichzeitig stellte die Verfahrensleitung unter Verweis auf Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen zu erklären, ob er damit einverstanden sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juli 2014. Darüber hinaus teilte er mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei, "falls die Beweisanträge weiterhin als abgewiesen gelten sollen". Am 17. Juli 2014 lehnte die Verfahrensleitung der Vorinstanz das Gesuch um Wiederwägung ab und ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO an.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und öffentlich; schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Intention des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben (vgl. Art. 69 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1316 Ziff. 2.9.3.2; BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f.). Die Voraussetzungen zur Durchführung schriftlicher Berufungsverfahren sind in Art. 406 StPO abschliessend geregelt (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 292). Die Berufung kann unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b).  
 
 
1.3.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S. 198 ff.; Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels erscheint für die Urteilsfällung als notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen; Urteile 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2 f.). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint problematisch. Das von Gesetzes wegen grundsätzlich mündliche Berufungsverfahren soll nicht dadurch umgangen werden können, dass in einem ersten Schritt die Beweisanträge einer Partei abgewiesen werden und anschliessend in einem zweiten Schritt das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet wird. Allerdings kann das Berufungsgericht ohne Einverständnis der Parteien die Berufung nicht im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn Fragen tatsächlicher Natur zu entscheiden sind (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stimmte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend zu, nachdem seine Beweisanträge durch die Verfahrensleitung abgelehnt wurden. Es wäre ihm indes unbenommen gewesen, auf einer mündlichen Berufungsverhandlung zu bestehen und seine Beweisanträge dem Gesamtgericht erneut zu stellen (vgl. Art. 331 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO). Darauf hat er verzichtet. Insofern verhält er sich widersprüchlich, wenn er nun geltend macht, er habe dem schriftlichen Berufungsverfahren nur unter Vorbehalt respektive gar nicht zugestimmt und die Vorinstanz hätte die von ihm beantragten Beweise zwingend abnehmen müssen. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht mit seiner eigenen Auffassung übereinstimmt, macht sein Einverständnis zum schriftlichen Berufungsverfahren nicht rückgängig beziehungsweise unbeachtlich (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 406 StPO mit Verweis auf das Urteil 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.4.4).  
 
1.4.2. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer zunächst beantragten Beweise von Amtes wegen abzunehmen. Sie legt ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie die Aussagen des Zeugen B.D.________ als widerspruchsfrei sowie schlüssig erachtet. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen A.________ und E.________ schliesst sie sich vollumfänglich den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts an, das diese als unglaubhaft respektive den Beschwerdeführer nicht entlastend eingestuft hat. Die Vorinstanz zeigt ebenfalls überzeugend und verständlich auf, weshalb sie den Aussagen des Beschwerdeführers nicht folgt (vgl. unten E. 2.2). Aufgrund der im Vorverfahren und vor dem erstinstanzlichen Gericht gemachten Aussagen musste sich die Vorinstanz nicht zwingend selbst ein Bild vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers und der Zeugen machen. Zwar steht vorliegend die Aussage des Zeugen B.D.________ insbesondere gegen jene des Beschwerdeführers. Dieser Umstand machte eine erneute Einvernahme durch das Berufungsgericht indes nicht unbedingt erforderlich. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200 mit Hinweisen; Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Wenn die Vorinstanz den unmittelbaren Eindruck der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als nicht notwendig erachtet, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen nicht.  
Die Einvernahme der Zeugin C.D.________ im erstinstanzlichen Verfahren gestaltete sich aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten als problematisch und dauerte nur kurz. Daraus kann indes nicht auf eine unvollständige Beweisabnahme geschlossen werden, die vom Berufungsgericht zwingend hätte wiederholt werden müssen (vgl. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO). Das erstinstanzliche Gericht erachtete eine nochmalige Befragung der Zeugin unter Beizug eines Übersetzers aufgrund der glaubhaften Aussagen ihres Ehemannes als nicht notwendig und den Anklagesachverhalt in Bezug auf das rechtswidrige Überholen als erstellt. Der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers verzichtete anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme der Zeugin auf weitere Fragen und stellte auch keinen Antrag um nochmalige Einvernahme derselben. Die Vorinstanz stützt sich nicht auf die Aussagen der Zeugin ab. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu erwarten, dass diese ihn entlastende Aussagen machen könnte. Auch wenn sich die Zeugin im Rahmen ihrer Befragung nicht besonders ausführlich äusserte, hat sie den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen bestätigt. So hat sie ausgesagt, dass sie und ihr Ehemann am fraglichen Tag ein Möbelstück abholen wollten und mit dem Lieferwagen unterwegs gewesen seien. Da sie sich über den Weg zum Abholort nicht sicher gewesen seien, hätten sie in eine kleine Strasse einbiegen müssen. Dann sei von hinten ein Auto schnell dahergekommen. Ihr Ehemann habe abbiegen wollen, das andere Auto sei von hinten gekommen (act. 145). Dass sie auf die angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten nicht besonders glücklich gestellte Frage, ob sie das andere Fahrzeug einmal überholt habe, antwortete, sich nicht daran erinnern zu können, steht dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen auf die nochmalige Einvernahme der Zeugin verzichten. 
 
1.4.3. Nach dem Vorstehenden war die Vorinstanz mit Blick auf das Einverständnis des Beschwerdeführers zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens sowie aufgrund der gesamten Umstände nicht verpflichtet, die beteiligten Personen nochmals zur Sache zu befragen, zumal auch der Tatvorwurf nicht besonders schwer wiegt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.3 S. 200). Ihr Vorgehen verletzt die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO respektive Art. 389 Abs. 2 lit. b sowie Art. 406 Abs. 1 und 2 StPO nicht. Inwiefern die Vorinstanz dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Indem sich der Beschwerdeführer nach vorgängiger Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Verfahrensleitung mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte, musste ihm klar sein, dass die beantragten Beweise nicht abgenommen werden (vgl. oben E. 1.4.1 sowie zum Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 und Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen des Zeugen B.D.________ seien grundsätzlich widerspruchsfrei und schlüssig. Seine Aussagen liessen sich miteinander in Einklang bringen und ergäben ein stimmiges Gesamtbild. Der Zeuge habe bereits gegenüber der Polizei angegeben, er habe frühzeitig den Blinker nach links gesetzt, um in die Einmündung zu fahren und nach dem richtigen Weg zu suchen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er diese Angaben bestätigt und präzisiert. Der Zeuge habe ausgeführt, den Blinker sicher bereits ca. 50 Meter vor dem Abbiegen gestellt zu haben und sehr langsam gefahren zu sein. Während des Überholmanövers sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 10 km/h gerollt und habe eine letzte Sichtkontrolle nach hinten gemacht. Dieses eher vorsichtige Fahrverhalten passe zu einem ortsunkundigen Automobilisten, der unsicher gewesen sei, ob er sich noch auf dem richtigen Weg befinde. Der Zeuge habe auch Erinnerungslücken eingeräumt und allfällige Unsicherheiten offengelegt. Hinweise dafür, dass er sich zu Angaben habe verleiten lassen, die ihm nicht mehr präsent gewesen seien, bestünden nicht. Es seien auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen. Der Zeuge habe vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund 15 Monate nach dem Vorfall stattgefunden habe, keinen Einblick in seine früheren Aussagen nehmen können und das Geschehen trotzdem damit übereinstimmend, aber nicht stereotyp schildern können. Ein Motiv für eine Falschaussage sei nicht erkennbar. Der Zeuge kenne den Beschwerdeführer nicht und sei nicht erfreut gewesen, als er von der Polizei kontaktiert worden sei. Dem erstinstanzlichen Gericht habe der Zeuge einen nüchternen, sachlichen Eindruck hinterlassen. Er sei trotz zahlreicher Fragen des Verteidigers des Beschwerdeführers ruhig sowie geduldig geblieben und habe keine Anzeichen von Nervosität oder Verärgerung gezeigt. Nach seiner Aussage sowie derjenigen seiner Ehefrau habe er der Verhandlung nicht mehr beigewohnt und nicht versucht, den Ausgang des Verfahrens in Erfahrung zu bringen. Die Aussagen des Zeugen wiesen eine Vielzahl an an Realkennzeichen auf und seien glaubhaft.  
Die Aussagen der Zeugen E.________ und A.________ erachtet die Vorinstanz unter Hinweis auf die Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht, der sie sich vollumfänglich anschliesst, demgegenüber als unglaubhaft respektive für den Beschwerdeführer nicht entlastend. Die Verteidigung habe A.________ erst sehr spät als Zeugen angerufen. Bis zum entsprechenden Beweisantrag im erstinstanzlichen Hauptverfahren sei dessen Namen in den Akten nicht aufgetaucht. Weder der Beschwerdeführer noch E.________ hätten bis zu diesem Zeitpunkt erwähnt, dass am fraglichen Tag noch eine weitere Person zugegen gewesen sei. Die Aussagen von A.________ würden geradezu strotzen vor Lügensignalen. E.________ sei ein guter sowie offensichtlich verlässlicher Kollege des Beschwerdeführers und habe sein bei der Polizei gezeigtes Aussageverhalten auch vor dem erstinstanzlichen Gericht fortgesetzt, wobei an Stelle einer ausdrücklichen Aussageverweigerung ein vermeintlich schwaches Erinnerungsvermögen getreten sei. 
Als nicht glaubhaft stuft die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers selber ein. Dass er an der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert habe, dürfe nicht als Schuldindiz gewertet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch unbestrittenermassen auch E.________ angewiesen, zurzeit nichts auszusagen. Dieser habe angegeben, er sei vor der polizeilichen Befragung noch beim Beschwerdeführer gewesen, der ihm gesagt habe, er solle bei irgendwelchen schwierigen Fragen respektive wenn es darum ginge, dass er eventuell jemanden belasten würde, einfach die Aussage verweigern. Zudem habe der Beschwerdeführer der Polizei und der Staatsanwaltschaft verschwiegen, dass A.________ als Beifahrer im Auto gesessen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er sich im Verfahren so verhalten habe, wenn er sich denn nichts vorzuwerfen respektive keine Verkehrsregelverletzung begangen habe. Diese Umstände erschwerten es, seinen Aussagen zu glauben. Die Verteidigung rüge, es sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer den angeblich rechtzeitig gestellten Blinker des Zeugen B.D.________ bemerkt habe oder nicht. Sie verkenne dabei, dass der Beschwerdeführer selber angebe, gar kein Auto überholt zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe weder den Zeugen B.D.________ überholt, noch habe dieser die Absicht angezeigt, abzubiegen; der Zeuge B.D.________ sei nicht dort gewesen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe kein Fahrzeug überholt und schon gar keines, das den Blinker gestellt gehabt habe. Er habe jegliches Fehlverhalten bestritten und sich auf Mutmassungen beschränkt, weshalb der Zeuge B.D.________ ihn belaste. 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Zeugen B.D.________ seien aus verschiedenen Gründen widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ursprung des Strafverfahrens gegen ihn sei ein Kommentar des Zeugen zu einem im Internet veröffentlichten Artikel über den Unfall eines weissen Ferrari gewesen. Darin habe der Zeuge mit keinem Wort erwähnt, dass er beim Linksabbiegen überholt worden sei und einen Zusammenstoss nur durch den Abbruch des Manövers habe verhindern können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge in seinem Kommentar nüchtern ein normales Überholmanöver schildere, wenn es sich um ein gefährliches Überholen eines links abbiegenden Fahrzeugs gehandelt haben soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass das Überholmanöver gemäss den Aussagen des Zeugen zu diesem Zeitpunkt kein Gesprächsthema zwischen diesem und seiner Ehefrau gewesen sei. Daraus könne nur gefolgert werden, dass sich das angebliche Überholmanöver eben nicht wie vom Zeugen behauptet zugetragen habe. Nicht glaubwürdig sei, dass der Zeuge nach links in eine schmale, mit einem Fahrverbot belegte Strasse einbiege, wenn er auch einfach rechts in eine nicht mit einem Fahrverbot belegte, grössere Strasse hätte fahren können. Dies würde kein vernünftiger, ortsunkundiger Mensch tun. Der Zeuge habe überdies mit seinem Kastenwagen gar nicht genug Platz gehabt, um in die schmale Strasse auf der linken Seite einzubiegen, ohne dass das Heck des Fahrzeugs auf die Hauptstrasse hinaus geragt hätte. Aufgrund dieser widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben wäre es zwingend notwendig gewesen, dass die Vorinstanz den Zeugen selbst befragt und sich einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Aussagen gemacht hätte.  
Der Beschwerdeführer bestreitet auch den subjektiven Tatbestand und bringt vor, das Fahrzeug des Zeugen nicht wahrgenommen zu haben und nicht vorsätzlich eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder eine solche in Kauf genommen zu haben. 
 
2.5. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dass der Zeuge B.D.________ in seinem Kommentar zu einem im Internet veröffentlichten Artikel über den Unfall eines weissen Ferrari nicht erwähnte, beim Abbiegen von diesem Fahrzeug überholt worden zu sein, bedeutet nicht, dass dies nicht vorgefallen ist. Es ist vielmehr nachvollziehbar, wenn der Zeuge B.D.________ im Zusammenhang mit dem Unfall insbesondere auf die aus seiner Sicht überhöhte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers hinwies. Zudem hat er bereits in seinem Kommentar angemerkt, von dem weissen Ferrari überholt worden zu sein. Die Aussagen des Zeugen B.D.________ im Verlauf des Verfahrens lassen sich somit ohne Weiteres mit dem fraglichen Kommentar in Einklang bringen. Die Angabe des Zeugen, wonach das Überholmanöver zwischen ihm und seiner Ehefrau zunächst kein Thema war, mag überraschend erscheinen, belegt aber keine willkürliche Beweiswürdigung. Der Umstand, dass der Zeuge beabsichtigte, nach links in eine Einmündung zu fahren, um nach dem Weg zu suchen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das geplante Abbiegen nach links mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden örtlichen Gegebenheiten und die Platzverhältnisse nicht völlig abwegig, zumal der Zeuge aussagte, er habe im Hintergrund Industrie erkannt und gedacht, er müsse dorthin fahren (act. 143). Gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung überholte der Beschwerdeführer den Zeugen B.D.________ auf der Utzenstorfstrasse in Aefligen, Richtung Emmen fahrend (Urteil, E. 3.3.5 in Verbindung mit E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer angeführte schmale, mit einem Fahrverbot belegte Strasse, befand sich somit auf der rechten Seite der Fahrtrichtung des Zeugen. Indem dieser beabsichtigte, nach links abzubiegen, wollte er demnach gerade in die im Mündungsbereich breitere Strasse einbiegen, um nach dem richtigen Weg zu suchen. Dies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen.  
 
Nicht willkürlich ist schliesslich, wenn die Vorinstanz ein grob fahrlässiges, rücksichtsloses Verhalten des Beschwerdeführers annimmt. Gemäss ihren Feststellungen hat er sich entschlossen, den Zeugen B.D.________ trotz gestelltem Blinker zu überholen. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Die Kritik des Beschwerdeführers ist rein appellatorischer Natur. Darauf ist grundsätzlich nicht einzugehen. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer die Zeichengebung des Zeugen nicht hätte sehen sollen, sind nicht ersichtlich und bringt er nicht vor. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach es dem Beschwerdeführer auf der geraden und übersichtlichen Strecke ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sein Überholmanöver abzubrechen, ist nicht zu beanstanden. Grobe Fahrlässigkeit wäre im Übrigen auch anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer derart unaufmerksam gewesen wäre, dass er die Zeichengebung des Zeugen nicht bemerkt hätte (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; je mit Hinweisen sowie Urteil 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 3.5). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer