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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1051/2017  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation (fürsorgerische Unterbringung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Luzerner Psychiatrie vom 20. Dezember 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ ist seit dem 31. März 2016 in der Klinik E.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil 5A_834/2017 vom 28. November 2017 verfügte die B.________, Stationäre Dienste, am 20. Dezember 2017 eine Zwangsmedikation im Sinn von Art. 434 ZGB
Noch gleichentags sandte A.________ diese Verfügung an das Bundesgericht. Sodann reichte er am 27. Dezember 2017 ein an den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung adressiertes Schreiben ein, wonach die Klinik ihm die Liste mit den Medikamenten, die er nehme müsse, verweigere und er seit November 1987 Neuroleptika unter Zwang einnehmen müsse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Verbund können die beiden Eingaben als Beschwerde gegen die verfügte Zwangsmedikation angesehen werden. Allerdings kann das Bundesgericht einzig Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide behandeln (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist mit anderen Worten zur Behandlung einer direkt gegen die anordnende Verfügung gerichteten Beschwerde funktionell unzuständig; gegen die Verfügung über die Zwangsbehandlung ist zuerst der auf der Rechtsmittelbelehrung bezeichnete Rechtsweg zu beschreiten und Beschwerde beim Bezirksgericht Willisau zu erheben. 
 
2.   
Auf offensichtlich nicht zulässige Beschwerden ist mit Präsidialentscheid nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Willisau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli