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[AZA 0] 
I 316/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 30. Januar 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Q.________, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Nachdem sich der 1947 geborene S.________, der ab 
1. September 1989 als Mitarbeiter des Transportdienstes im Spital X.________ erwerbstätig war, am 4. Juni 1997 wegen Gelenkschmerzen zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle Bern angemeldet hatte, sprach sie ihm nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente für den 1988 geborenen Sohn zu (Verfügung vom 26. März 1999). 
Hiegegen liess der Versicherte beschwerdeweise beantragen, es sei ihm unter Berücksichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf Grund einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 2. April 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Aufhebung des Entscheides des kantonalen Gerichts im Wesentlichen seine vorinstanzlichen Vorbringen erneuern. 
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Richtig sind auch die Ausführungen zur Praxis bezüglich die geistigen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
2.- Zu prüfen ist, ob dem Versicherten mit Verwaltungsverfügung vom 26. März 1999 zu Recht nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist. Dabei ist einzig das Ausmass der - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen - zumutbaren Arbeitsfähigkeit streitig. 
3.- Das kantonale Gericht gelangte nach sorgfältiger Würdigung sämtlicher Akten zur Überzeugung, es sei auf die Ergebnisse der umfassenden MEDAS-Begutachtung im Spital Y.________ abzustellen, wonach der Versicherte in Bezug auf eine leichtere körperliche Tätigkeit unter Berücksichtigung verschiedener Einschränkungen zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Einschätzung der MEDAS-Gutachter gemäss zusammenfassender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (MEDAS-Gutachten vom 24. Mai 1998 S. 14 f.) stehe "in klarem Widerspruch zu allen anderen medizinischen (...) Beurteilungen". Dies trifft indes nicht zu. Der behandelnde Arzt, Dr. med. 
H.________ äusserte sich zum Beispiel am 20. Juni 1997 dahingehend, leichte, körperlich nicht belastende Arbeit könne dem Versicherten theoretisch in einem Teilpensum von bis zu 50 % zugemutet werden; "theoretisch" deshalb, weil ein Arbeitsversuch Anfang Juni 1997 gescheitert sei. Gemäss Bericht des Spitals Z.________ vom 8. April 1997, wo der Beschwerdeführer auf Veranlassung des Dr. med. H.________ vom 21. Januar bis 14. Februar 1997 psychosomatisch abgeklärt und therapeutisch begleitet worden war, habe mit dem Versicherten sogar eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit als Transport-Mitarbeiter des Spitals X.________ vereinbart werden können und zwar mit einer Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 %. Der mit einem Therapieauftrag des Dr. 
 
med. H.________ betraute Psychiater Dr. med. T.________ gelangte in seinem Bericht vom 17. September 1998 - ohne sich mit den abweichenden medizinischen Beurteilungen auseinanderzusetzen - zur Auffassung, dem Versicherten seien keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar, die Erwerbsfähigkeit könne durch berufliche Massnahmen nicht verbessert werden und eine Psychotherapie sei "nicht indiziert, da der Patient dazu nicht in der Lage" sei. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie - angesichts der ohne ersichtliche Begründung erheblich abweichenden Einschätzung des Dr. med. T.________ - gestützt auf die übrigen medizinischen Berichte zur Schlussfolgerung gelangte, dass dem Beschwerdeführer leichtere körperliche Tätigkeiten unter Mitberücksichtigung der bekannten Einschränkungen zu mindestens 50 % zumutbar sind. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer dieser Psychotherapie - wie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - immerhin unterzogen hatte. Zu Recht wird der zutreffend durchgeführte Einkommensvergleich nicht beanstandet, weshalb sich die Zusprechung einer halben Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 55 % als rechtmässig erweist. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: