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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_357/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________. 
 
Gegenstand 
Kirchensteuern 2008 - 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 9. März 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die ausserhalb des Kantons Solothurn wohnhaften Eheleute A.A.________ und B.B.________ sind kraft Liegenschaftsbesitzes in U.________ (Kanton Solothurn) beschränkt steuerpflichtig. Am 10. Juli 2013 stellte die Einwohnergemeinde U.________ B.B.________ fünf Gemeindesteuerrechnungen als Nachforderungen der Kirchensteuer für die Steuerperioden 2008-2012 von total Fr. 8'391.15 zu. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 9. März 2015 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2015 beantragen A.A.________ und B.B.________ dem Bundesgericht, "aufgrund weiterhin ungeklärter Umstände, welche zur Nichterhebung von Kirchensteuern über volle 18 Jahre führten, ... vorliegende, auch formal unannehmbare Steuernachforderung der Einwohnergemeinde U.________ über Fr. 8'391.15 zurückzuweisen". 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Inwiefern die einschlägigen Normen des kantonalen Rechts über die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht in einer Solothurner Gemeinde, die entsprechende Steuererhebung oder die Verwirkung des Veranlagungsrechts (§§ 249 in Verbindung mit § 9 lit. c bzw. § 254 oder § 138 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz; StG-SO]) in verfassungswidriger, namentlich willkürlicher Weise ausgelegt und angewendet worden wären, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer stossen sich daran, dass von ihnen seit 1995 keine Kirchensteuer mehr erhoben worden sei; sie meinen, es sei ein faktisch seit Jahrzehnten abgeschaffter Steuertatbestand wieder aktiviert worden; das Gesetz sei zu lange eben nicht Gesetz gewesen; wenn Behörden- oder Kirchenvertreter heimliches, zeitlich unbefristetes Ausserkraftsetzen von Gesetzen zu verantworten hätten, sollten sie dafür geradestehen und nicht der ahnungslose Steuerzahler. Die Beschwerdeführer lassen eine nähere Auseinandersetzung mit der dieses Anliegen beschlagenden E. 3.2 des angefochtenen Urteils vermissen. Sie zeigen nicht auf, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern ein solches durch die Wiederaufnahme der gesetzeskonformen Besteuerung nach einer langjährigen, dem Gesetz widersprechenden Praxis verletzt worden wäre. Sollten sie sinngemäss den Grundsatz von Treu und Glauben anrufen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern allein der Verzicht auf die Steuererhebung während etlicher Steuerperioden ihnen eine schützenswerte Vertrauensposition verschaffte, die das Gemeinwesen zum Verzicht auf die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Steuer für weitere Steuerperioden verpflichten würde (allgemein zu den Voraussetzungen für die Berufung auf Vertrauensschutz s. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; spezifisch zum Abgaberecht BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f. [besondere Tragweite des Legalitätsprinzips] und BGE 140 II 157 E. 8 S. 167 [weitgehende Unerheblichkeit behördlichen Verhaltens in früheren Veranlagungsperioden unter dem Aspekt von Treu und Glauben bei periodisch zu erhebenden Steuern]). Unerfindlich bleibt auch, inwiefern der von den Beschwerdeführern erwähnte Umstand, dass die Steuererhebung zunächst fälschlicherweise unter dem Titel "Konfessionswechsel" erfolgte, von (verfassungs-) rechtlicher Bedeutung sein könnte.  
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und dem Kantonalen Steueramt Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller