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[AZA 7] 
P 54/99 Hm 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 30. August 2000 
 
in Sachen 
 
S.________, 1904, gestorben am 15. Mai 1999, vertreten gewesen durch H.________, 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
A.- Nachdem das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau erfahren hatte, dass S.________ mit Wirkung ab Mai 1997 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet worden war, verpflichtete es die Versicherte mit Verfügung vom 17. Februar 1999 zur Rückerstattung in der Zeit von Mai 1997 bis Januar 1999 zuviel bezogener Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 10'013. -. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums setzte sie die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Februar 1999 auf monatlich Fr. 1692. - fest. 
 
B.- Beschwerdeweise liess S.________ sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen und den Verzicht auf die Rückforderung beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der am 15. Mai 1999 verstorbenen Versicherten mit Entscheid vom 6. August 1999 ab (Dispositiv-Ziffer 1); zudem verfügte sie die Überweisung der Sache an die EL-Stelle des Kantons Thurgau, damit diese erstinstanzlich über das Erlassgesuch befinde (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht H.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht um Überprüfung der Angelegenheit. 
 
D.- Am 27. September 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht H.________ um Auskunft darüber ersucht, wer Erbe der S.________ ist und ob die Erben die Erbschaft angetreten haben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach der Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist (BGE 116 V 202 Erw. 1a, 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d, 112 V 83 Erw. 1). Ein materieller Entscheid ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte (BGE 116 V 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 112 V 83 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 73 mit weiteren Hinweisen). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Parteifähigkeit. 
 
b) Gemäss Art. 560 ff. ZGB treten die Erben ohne weiteres als Partei in den Prozess ein, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens stirbt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 13 zu Art. 13 VRPG), wobei der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutivbedingt ist (Escher, Zürcher Kommentar, N. 6 f. Vorbemerkungen zu Art. 560 ZGB). Da die Erbenstellung somit erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv wird, bestimmt der im letztinstanzlichen Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde massgebliche Art. 6 Abs. 2 BZP, dass der Prozess bei Tod einer Partei zu sistieren ist, und Art. 6 Abs. 3 BZP regelt, dass der Prozess unter anderem erst fortzusetzen ist, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann (vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. , N. 94 S. 148; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. , S. 144 und Fn. 58 S. 276; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 14 zu Art. 13 und N. 7 zu Art. 38 VRPG). 
 
2.- Der angefochtene Entscheid nennt im Rubrum als Partei S.________, vertreten durch H.________. Dieser kam indessen im Zeitpunkt des Erlasses jenes Entscheids keine Parteistellung mehr zu, nachdem sie während der Rechtshängigkeit des Verfahrens verstorben war. Ebensowenig konnte H.________ als deren Vertreter betrachtet werden. Der Entscheid ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Auf Grund der bestehenden Aktenlage ist nicht ersichtlich, wer Erbe der S.________ ist und ob die Erbschaft angetreten wurde. Vor Beantwortung dieser Fragen war indes eine materielle Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zulässig, weshalb die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, zu entsprechender Aktenergänzung und Neubeurteilung an die kantonale Rekurskommission zurückzuweisen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. August 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird H.________, dem Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 30. August 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: