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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_568/2011 
 
Urteil vom 30. August 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 
2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Abklärung, Kindesschutz). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Verfügung vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen die Verfügung vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid vom 8. Juli 2011 des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau betreffend den durch die Vormundschaftsbehörde A.________ erteilten Auftrag an die Erziehungsberatung zur Abklärung der schulischen Entwicklung und Sozialkompetenz der Kinder der Beschwerdeführer und deren Anweisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB zur Mitwirkung) abgewiesen hat, 
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um Massnahmen nach Art. 103/104 BGG, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung mit den Erwägungen abwies, es müsse die Frage abgeklärt werden, ob die Kinder der Beschwerdeführer wegen des seit über einem Jahr unterbliebenen Schulbesuchs gefährdet seien, die Vorbringen der Beschwerdeführer, welche die geltende Rechtsordnung überhaupt in Frage stellten, seien nicht geeignet, die hinsichtlich der Kindesentwicklung bestehenden Bedenken auszuräumen oder die Zuständigkeit der Behörden zur Anordnung von Massnahmen in Frage zu stellen, Kinder stünden nicht unter der schrankenlosen Herrschaft ihrer Eltern, sondern seien eigenständige Rechtssubjekte, die durch die Rechtsordnung geschützt würden, was auch im Verhältnis zu ihren Eltern gelte, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer andere Entscheide (insbesondere den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes) als die (vorliegend allein anfechtbare) Verfügung vom 26. Juli 2011 betreffend aufschiebende Wirkung anfechten, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass es insbesondere auch vor Bundesgericht nicht genügt, die geltende Rechtsordnung als Ganzes in Frage zu stellen, 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 26. Juli 2011 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid die vorsorglichen Massnahmebegehren gegenstandslos werden, 
dass die unterliegenden, solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Entschädigung zugesprochen erhalten, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. August 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann