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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_12/2012 
 
Urteil vom 30. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Gesuchsgegner, 
 
Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Rue des Vergers 9, Postfach 2305, 1950 Sitten 2, 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, 
Strafkammer, Justizgebäude, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_227/2012 vom 23. April 2012. 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2012 mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf eine Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (1B_227/2012) und dabei darauf aufmerksam gemacht hat, dass auch vor Bundesgericht per Telefax eingereichte Rechtsschriften nicht gültig sind; 
dass sich X.________ mit einer per Telefax eingereichten Eingabe vom 14. Mai 2012 gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 2012 gewandt hat; 
dass das Bundesgericht X.________ nochmals mit Schreiben vom 15. Mai 2012 darauf hingewiesen hat, dass ein per Telefax eingereichtes Rechtsmittel ungültig ist; 
dass sich X.________ in der Folge mit weiteren Telefax-Eingaben an das Bundesgericht gewandt hat; 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG Rechtsschriften die Unterschrift enthalten müssen; 
dass eine Telefax-Eingabe diesem Erfordernis nicht zu entsprechen vermag (vgl. BGE 121 II 252 E. 4 S. 255); 
dass sich im Übrigen aus den Eingaben nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 2012 an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG leiden sollte; 
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Zentralen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. August 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli