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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_61/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Juli 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2015 nicht eingetreten ist; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Kopie seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 an das Obergericht zusendet, auf der er sinngemäss angemerkt hat, sie gelte unfall/krankheitshalber auch als Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, alles mit aufschiebender und wiederherstellender Wirkung; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass sich die Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) aufzeigt, inwiefern er verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt (Art. 116 BGG); 
dass damit die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143); 
dass bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, weshalb der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, keine Bedeutung zukommt; 
dass damit das Gesuch um Wiederherstellung (Art. 50 BGG) gegenstandslos wird; 
dass mit dem heutigen Entscheid auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist und der Beschwerdegegner, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, keine Parteientschädigung beanspruchen kann; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak