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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.304/2006 /blb 
 
Urteil vom 30. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Camenzind, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Ehescheidung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 12. Juli 2002 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe zwischen den Parteien. Es stellte die Kinder A.________, 1985, und B.________, 1986, unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin. Sodann verpflichtete es den Beschwerdeführer u.a. zu Kinderalimenten von je Fr. 750.-- sowie zu Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'070.-- bis Juni 2005, von Fr. 1'070.-- bis Februar 2010 und von Fr. 500.-- bis Dezember 2018. 
Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erhoben beide Parteien kantonale Berufung. In seinem Urteil vom 31. Mai 2005 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich die Anordnung von Kinderalimenten im Rahmen des Scheidungsverfahrens infolge Volljährigkeit der Kinder als gegenstandslos, und es verurteilte den Kläger zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'800.-- bis Dezember 2018. 
B. 
Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Beschwerdeführer am 1. September 2005 eidgenössische Berufung erhoben mit dem Begehren um Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.-- bis August 2006 (5C.228/2005). 
Sodann hat er gegen das Urteil des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2006 abwies, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2006 die vorliegend zu behandelnde staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung der Urteile des Obergerichts und des Kassationsgerichts sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 124 I 11 E. 1 S. 13; 126 I 81 E. 1 S. 83; 127 III 41 E. 2 S. 42). 
Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beschluss des Kassationsgerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 86 Abs. 1 OG), zumal dessen Überprüfungsbefugnis nicht beschränkter ist als jene, die dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zukommt (BGE 117 Ia 393 E. 1b S. 394; 118 Ia 165 E. 2b S. 169). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides verlangt und er seine Willkürrügen auch dagegen richtet, kann auf die Beschwerde mithin von vornherein nicht eingetreten werden. 
In einem zweiten Teil wendet sich der Beschwerdeführer gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss, gegen welchen die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig ist (zum Ganzen: Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 2 zu § 291). Die betreffenden Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen. 
2. 
Das Kassationsgericht ist auf die Rügen im Zusammenhang mit der Schlussfolgerung, es sei mehr als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in den vergangenen zehn Jahren an der bisherigen Tätigkeit festgehalten habe, nicht eingetreten mit der Begründung, es handle sich dabei um eine berufungsfähige Rechtsfrage (E. 3.1). Dies trifft zu, d.h. die obergerichtlichen Erwägungen sind im Rahmen der eidgenössischen Berufung zu prüfen, soweit sie dort substanziiert angefochten sind, und insofern ist das Kassationsgericht mit seinem diesbezüglichen Nichteintreten nicht in Willkür verfallen. 
3. 
Mit Bezug auf die obergerichtliche Tatsachenfeststellung, im erstinstanzlichen Verfahren habe auch der Beschwerdeführer nie den (erst im kantonalen Berufungsverfahren verlangten) Berufswechsel der Beschwerdegegnerin thematisiert, hat das Kassationsgericht befunden, daran änderten die Anträge des Beschwerdeführers vor erster Instanz (Befristung der Unterhaltspflicht bis Juni 2004) nichts; belanglos seien sodann die Ausführungen im Berufungsverfahren, beschränke doch das Obergericht seine Tatsachenfeststellung ausschliesslich darauf, dass der Berufswechsel im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht thematisiert worden sei. 
Was daran willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung, das Kassationsgericht habe die Tragweite der obergerichtlichen Feststellungen verkannt, welche dahin gegangen seien, der Beschwerdeführer habe das Verharren der Beschwerdegegnerin in der bisherigen Tätigkeit akzeptiert: Eine solche Schlussfolgerung im Sinn eines eigentlichen Verzichts bzw. einer förmlichen Zustimmung hat das Obergericht nirgends gezogen; vielmehr hat es sich, wie vom Kassationsgericht zutreffend festgehalten, auf die Feststellung beschränkt, der Beschwerdeführer habe erst im Berufungsverfahren einen Berufswechsel verlangt, und es hat in diesem Zusammenhang (zu Recht) erwogen, offenbar sei das Absehen von einem Berufswechsel bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar gewesen. 
Fehl geht sodann die sinngemässe Kritik an den kassationsgerichtlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der verlangten Befristung der Unterhaltspflicht, kann diese doch beliebige Gründe haben und besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen Befristung und einem allfällig vorzunehmenden Berufswechsel. 
4. 
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das Nichteintreten des Kassationsgerichts, soweit das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung getroffen hat, die Beschwerdegegnerin vermöchte mit einer vollzeitigen Tätigkeit im Bereich des Verkaufs nicht mehr zu verdienen. An der Behandlung dieser Kritik besteht kein Interesse, nachdem die urteilende Abteilung im konnexen Berufungsurteil mit heutigem Datum befunden hat, dass der Beschwerdegegnerin kein Stellenwechsel zumutbar ist, und es sodann nicht in deren Belieben steht, den Umfang der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit selbst zu bestimmen. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos gelten, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gebricht und folglich das entsprechende Gesuch ohne Prüfung der formellen Begründetheit abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wird somit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: