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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_546/2022  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bucher, 
Beschwerdegegner, 
 
Gemeinderat Mönchaltdorf, 
Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, 
vertreten durch Herr Christoph Fritzsche. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 18. August 2022 (VB.2021.00605). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Gemeinderat Mönchaltorf erteilte B.________ am 9. Juli 2020 mit zwei separaten Beschlüssen unter Auflagen die baurechtlichen Bewilligungen für den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 783 und einen Ersatzneubau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2612 (X.________strasse 17) sowie für den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 785 und einen Ersatzneubau mit Balkonanbau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2778 (X.________strasse 19). 
 
B.  
Die A.________ AG erhob gegen die beiden Beschlüsse des Gemeinderats Mönchaltorf Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches die Verfahren vereinigte und die Rekurse teilweise guthiess. Es ergänzte die angefochtenen Beschlüsse mit den Nebenbestimmungen, dass ihr Bestand abhängig vom Bestand des jeweils anderen Beschlusses sei. Überdies ergänzte es den Beschluss betreffend das Gebäude X.________strasse 19 mit folgender Nebenbestimmung: 
 
"Der Baubehörde sind vor Baufreigabe im Sinne der Erwägungen geänderte Pläne in Bezug auf die Firsthöhe des rot bezeichneten Gebäudeteils (max. 459.74 m.ü.M.) und des grau bezeichneten Gebäudeteils (max. 459.205 m.ü.M.) des Gebäudes X.________strasse 19, Vers.-Nr. 785, einzureichen und bewilligen zu lassen." 
 
 
C.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde der A.________ AG mit Urteil vom 18. August 2022 (versandt am 9. September 2022) ab. 
 
D.  
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangt die A.________ AG am 12. Oktober 2022 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils und der vorangegangenen Rechtsmittelentscheide, soweit ihre Rekurse abgewiesen wurden, sowie der erteilten Baubewilligungen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
B.________, der Gemeinderat Mönchaltorf und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die A.________ AG hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1).  
 
1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des Baurechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.3. Näher zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt.  
 
1.3.1. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil der Streitgenossinnen und Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG). Selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2). Rückweisungsentscheide kantonaler Instanzen gelten als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, es sei denn, der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, verbleibe kein Entscheidungsspielraum mehr und die Rückweisung diene nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2 f.; 134 II 124 E. 1.3). Dabei ist für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Entscheides unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 ff. BGG nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Gehalt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).  
 
1.3.2. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Entscheid des Baurekursgerichts, das die Baubewilligung der Gemeinde mit Nebenbestimmungen ergänzte, ohne die Angelegenheit formell an den Gemeinderat zurückzuweisen. Das Baurekursgericht verlangte dabei, der Baubehörde vor Baufreigabe geänderte Pläne in Bezug auf die Firsthöhe des rot bezeichneten Gebäudeteils (max. 459.74 m.ü.M.) und des grau bezeichneten Gebäudeteils (max. 459.205 m.ü.M.) des Gebäudes X.________strasse 19, Vers.-Nr. 785, einzureichen und bewilligen zu lassen. Insofern liegt materiell ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts vor (vgl. Urteile 1C_170/2022 vom 12. September 2022 E. 1.4.2; 1C_697/2020 vom 30. März 2021 E. 1.3; 1C_202/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3).  
 
1.3.3. Das Vorliegen eines Zwischenentscheides ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn mit der (materiellen) Rückweisung verlangt wird, dass geänderte Baupläne bei der Baubehörde einzureichen und zu bewilligen sind. Vielmehr ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob der unteren Instanz tatsächlich ein Entscheidungsspielraum zusteht oder die Rückweisung nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 1C_170/2022 vom 12. September 2022, E. 1.4.3). Im Entscheid des Baurekursgerichts wurden dem Beschwerdegegner durch die Nebenbestimmung betreffend die Firsthöhen bereits klar bestimmte Vorgaben zur Überarbeitung der Baupläne gemacht. Der Gemeinde als Baubewilligungsbehörde verbleibt im Rahmen der Genehmigung grundsätzlich kein Entscheidungsspielraum, sondern es geht nur noch um die Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, d.h. der Genehmigung der Pläne unter Berücksichtigung der herabgesetzten Firsthöhen um 5 cm (rot bezeichneter Gebäudeteil) bzw. 10.5 cm (grau bezeichneter Gebäudeteil). Durch die geringfügigen Anpassungen (vgl. auch hinten E. 6.2) der Pläne werden auch keine Interessen der Nachbarschaft in neuer Weise tangiert, sodass keine Gefahr besteht, dass sich das Bundesgericht zweimal mit dem Bauvorhaben befassen müsste (vgl. Urteile 1C_170/2022 vom 12. September 2022, E. 1.4.3; 1C_563/2012 vom 26. April 2013, E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Nach dem Ausgeführten handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin der unmittelbar an das Baugrundstück Kat.-Nr. 2612 anstossenden Parzelle (Kat.-Nr. 2611) zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf die fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde im Grundsatz nichts entgegen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die von der Gemeinde erteilten und den Vorinstanzen bestätigten Baubewilligungen betreffen den Abbruch der bestehenden Gebäude X.________strasse 17 (Vers.-Nr. 783) und X.________strasse 19 (Vers.-Nr. 785) sowie je einen Ersatzneubau auf den Grundstücken Kat.-Nr. 2612 und Kat.-Nr. 2778. 
Die betroffenen Grundstücke sind der Kernzone K1 zugewiesen. Im Kernzonenplan der Gemeinde Mönchaltorf vom 10. März 2006 sind der Ökonomieteil (Liegenschaft X.________strasse 17) sowie der unmittelbar an die X.________strasse grenzende (südliche) Gebäudeteil der Liegenschaft X.________strasse 19 rot dargestellt. Der nördliche Gebäudeteil dieser Liegenschaft ist grau eingetragen. Der Anbau an der südwestlichen Fassade der Liegenschaft X.________strasse 17 ist hingegen nicht besonders markiert. Die im Kernzonenplan rot dargestellten Bauten sind gemäss Art. 6 lit. a der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltorf vom 19. Juni 2017 (BZO) erhaltenswerte Gebäude und dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der äusseren Abmessung, des Hauptdaches und der prägenden Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden. Die im Kernzonenplan grau bezeichneten Gebäude dürfen umgebaut, ersetzt oder unter Beachtung von Art. 7 bis 9 BZO in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden. Bei Ersatzbauten kann die bestehende Baumasse zur Gewährleistung zweckmässiger Raumhöhen volumenneutral verlagert werden (Art. 6 lit. b BZO). Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen (Art. 6 lit. c BZO). 
Das Kommunale Inventar der Kulturobjekte der Gemeinde Mönchaltdorf wurde mittels Gemeinderatsbeschluss vom 7. Juli 2009 neu festgesetzt, wobei die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude X.________strasse 17 und 19 aus dem Inventar entlassen wurden und seither nicht mehr darin aufgeführt sind. 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die geplanten Ersatzneubauten seien unzulässig, weil sie den Abbruch von Schutzobjekten voraussetzen würden. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz die Frage offen gelassen habe, ob die Inventarentlassung der streitgegenständlichen Gebäude rechtmässig war und in Rechtskraft erwachsen ist. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits drei verschiedene Projekte für den Abbruch der bestehenden Liegenschaften und die Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser bewilligt, jedoch spätestens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgehoben worden seien. Die Frage der Rechtmässigkeit der Inventarentlassung bzw. einer allfälligen Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Liegenschaften sei dabei in diesen Rechtsmittelverfahren nie thematisiert worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, mit Beschluss des Gemeinderats vom 7. Juli 2009 seien die bestehenden Bauten aus dem kommunalen Inventar der Kulturobjekte entlassen worden. Die Frage der Rechtsmässigkeit der Inventarentlassung könne jedoch offen gelassen werden, ebenso, ob die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgt seien. Ob das Schutzobjekt inventarisiert sei oder bei pflichtgemässem Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert sein müsste, spiele keine Rolle, da die Beschwerdeführerin ohnehin zur Rüge befugt sei, ein Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig, weil er den Abbruch eines Schutzobjekts voraussetze oder ein solches beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die Schutzwürdigkeit bzw. wichtige Zeugenschaft der Gebäude vor Baurekursgericht nicht substanziiert behauptet und auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bleibe unklar, worin die besonderen Qualitäten der fraglichen Liegenschaft bestehen sollten.  
 
4.3. Mit diesen Ausführungen legte die Vorinstanz hinreichend dar, weshalb sie die Frage der Rechtsmässigkeit und der Rechtskraft der Inventarentlassung offen gelassen hat. Die Begründung des angefochtenen Urteils ermöglichte es der Beschwerdeführerin, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Damit ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem sie im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der abzubrechenden Bauten aufgezeigt. 
 
5.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil auf die ständige kantonale Rechtsprechung hin, wonach sich eine Nachbarin oder ein Nachbar nicht damit begnügen dürfe, die Schutzwürdigkeit einer angrenzenden Baute zu behaupten. Vielmehr müsse sie bzw. er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen. Zudem sei es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute nachzuweisen. Im konkreten Fall reiche die blosse Behauptung des Vorliegens einer für das Ortsbild prägenden Wirkung der Stellung und der Fassaden oder der Hinweis auf das knappe Ergebnis bei der Inventarentlassung - die beiden betroffenen Gebäude haben von den zum Verbleib im Inventar erforderlichen 11 Punkten deren 10 erreicht - für eine genügende Substanziierung nicht aus. Sodann ergebe sich allein aus der Bezeichnung als erhaltenswert im Kernzonenplan keine Schutzwürdigkeitsvermutung.  
 
5.3. Die Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes sind in § 203 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH; LS 700.1) umschrieben. Dazu gehören namentlich Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Gemäss § 203 Abs. 2 Satz 1 PBG/ZH erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare über die Schutzobjekte. Der Schutz erfolgt jedoch durch Massnahmen des Planungsrechts, Verordnung, Verfügung oder Vertrag (§ 205 PBG/ZH).  
 
5.4. Wie erwähnt (vgl. vorne E. 3), gelten für Gebäude, die im Kernzonenplan der Gemeinde Mönchaltorf als erhaltenswert markiert sind, gemäss Art. 6 lit. a BZO besondere Vorgaben. Sie dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der äusseren Abmessung, des Hauptdaches und der prägenden Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden. Eine Unterschutzstellung ist gemäss Art. 6 lit. c BZO jedoch explizit vorbehalten und für die streitbetroffenen Gebäude nicht vorgesehen. Inwiefern dennoch allein aus dem Umstand, dass diese Gebäude als erhaltenswert im Sinne der kommunalen Bau- und Zonenordnung gelten, auf ihre Schutzwürdigkeit nach kantonalem Planungs- und Baugesetz zu schliessen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar und erschliesst sich nicht. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin einen konkreten Anhaltspunkt für die Schutzwürdigkeit der fraglichen Bauten darin erblickt, dass die Gemeinde Mönchaltorf deren Schutzwürdigkeit im Rahmen der Bereinigung des Kommunalen Inventars der Kulturobjekte hat prüfen lassen. Mit einer solchen Prüfung soll ermittelt werden, ob eine Baute schutzwürdig ist und hat vorliegend gerade ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Ein Anhaltspunkt für die Schutzwürdigkeit dieser Gebäude kann in dieser Prüfung daher ohne Willkür verneint werden. Auch sonst ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der fraglichen Bauten aufgezeigt, in Willkür verfallen wäre. Soweit die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2.1), erweist sie sich demnach als unbegründet. Damit liegt auch keine materielle Rechtsverweigerung vor, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang zusätzlich rügt.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, die erwähnte Nebenbestimmung betreffend die Firsthöhen habe durch das Baurekursgericht nicht verfügt werden dürfen, weil es sich bei der Überschreitung der zulässigen Firsthöhe um keinen nebenbestimmungsweise heilbaren Mangel im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG/ZH handle. Die Bauherrschaft müsse zur Behebung des Mangels explizit abgeänderte Pläne einreichen, was zu einer unzulässigen Veränderung des Streitgegenstandes führe, wofür im kantonalen Recht keine Rechtsgrundlage bestehe. Dadurch werde das Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) verletzt. Entscheide des Verwaltungsgerichtes müssten sodann den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes genügen, damit sie an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten (Art. 33 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 RPG); ein Instanzenzug nach zürcherischem Recht, der sich vom Instanzenzug nach dem RPG und dem BGG unterscheide, habe ebenfalls keine rechtliche Grundlage.  
 
6.2. Das Baurekursgericht hielt in seinem Entscheid fest, die Herabsetzung der Firsthöhen der grau und rot bezeichneten Teile des Gebäudes X.________strasse 19 führe nicht zu einer massgeblichen Veränderung der Erscheinung der Ersatzbauten. Zumal die obersten Wohnungen der beiden Gebäude über eine genügende Raumhöhe verfügen und einen grossen "Luftraum" aufweisen würden, sei die Änderung ohne Weiteres möglich. Die Anpassung der Firsthöhe führe - wenn überhaupt - zu einer kleinen Änderung an der Südwest- und Nordostfassade des grau bezeichneten Gebäudes, indem das oberste Fenster ebenfalls einige Zentimeter herabgesetzt werden müsse. Eine Aufhebung der Baubewilligung zur erneuten Prüfung der Einordnung sei daher nicht erforderlich.  
Die Vorinstanz gestand dem Baurekursgericht als Fachgericht bei der Beantwortung der Frage, ob Mängel eines Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung geheilt werden könnten oder eine Bauverweigerung auszusprechen sei, einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Das Baurekursgericht habe in seinem Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb der Mangel hinsichtlich der Firsthöhen mittels Nebenbestimmung geheilt werden könne. Die Mängel des Bauvorhabens seien untergeordneter Natur und würden keine wesentlichen Projektänderungen nach sich ziehen. Ein Identitätsverlust des Bauprojekts wegen der Korrektur der Verstösse sei ebenfalls nicht erkennbar. Das Baurekursgericht habe ihren Beurteilungsspielraum bei der Heilung des festgestellten Mangels daher nicht überschritten. 
 
6.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung der kantonalen Bestimmung von § 321 Abs. 1 PBG/ZH kritisiert, ohne in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots geltend zu machen, ist von Vornherein nicht auf ihre Rüge einzugehen (vgl. E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - kein verfassungsmässiges Individualrecht ist, sondern ein Verfassungsgrundsatz, dessen Verletzung nicht selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung insbesondere des Grundsatzes der Gewaltentrennung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 148 V 114 E. 4.2.3; 134 I 322 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 1C_22/2020 vom 4. November 2020 E. 4.3). Diesen Anforderungen genügt die isolierte Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips nicht, weshalb auch auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwieweit das angefochtene Urteil den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (Art. 33 Abs. 4 und Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht genügen sollte und was die Beschwerdeführerin aus ihrer Rüge konkret abzuleiten versucht. Ihr stand der ordentliche Rechtsweg bis an das Bundesgericht offen und eine Verletzung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Bestimmungen ist nicht ersichtlich.  
 
7.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Mönchaltdorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen