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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_274/2021  
 
 
Urteil vom 31. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Kathrin Abegglen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähgkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2021 (UV 2019/68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ war bei der B.________ AG als Gartenarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Mai 2016 wurde er überfallen und geschlagen. Das Spital U.________ diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2016 eine Wintersteinfraktur an der rechten Hand, eine intraartikuläre Metacarpale V Basis-Fraktur (Baby Bennett) rechts, eine Contusio capitis und ein periokuläres Hämatom links. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 30. Mai und 8. August 2016 sowie am 22. Mai 2017 wurde der Versicherte im Spital U.________ an der rechten Hand operiert. Die Suva sprach ihm mit Verfügung 20. Februar 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. September 2019, ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % und eine Integritätsentschädigung bei einer 10%igen Integritätseinbusse zu. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2021 ab. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab 1. März 2019 eine Invalidenrente bei einen Invaliditätsgrad von 56 % (d.h. Fr. 3'237.- pro Monat) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.  
 
C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde stellte A.________ vor dem kantonalem Gericht am 31. Mai 2021 ein Revisionsgesuch gegen dessen Entscheid vom 24. Februar 2021.  
 
C.c. Das Bundesgericht sistierte am 19. Juli 2021 das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 24. Februar 2021 bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens.  
 
C.d. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 trat das kantonale Gericht auf das Revisionsgesuch vom 31. Mai 2021 nicht ein.  
 
C.e. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 setzte das Bundesgericht das Verfahren fort.  
 
C.f. Am 14. Februar 2022 erhob A.________ gegen den kantonalen Entscheid vom 12. Januar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde (Verfahren 8C_107/2022).  
 
C.g. Mit Eingabe vom 21. März 2022 beantragte A.________ die erneute Verfahrenssistierung; eventuell seien die Verfahren 8C_274/2021 und 8C_107/202 zu vereinigen.  
 
C.h. Mit Verfügung vom 5. April 2022 sistierte das Bundesgericht das Verfahren bis zum Urteil über die bei ihm eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 12. Januar 2022.  
Mit heutigem Urteil 8C_107/2022 wies das Bundesgericht diese Beschwerde ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Dieses Verfahren ist nicht mit dem Revisionsverfahren 8C_107/2022 zu vereinigen, weil sich nicht die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel nicht denselben kantonalen Entscheid betreffen (nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 139 V 519 mit Hinweis). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des vorliegenden Verfahrens (Urteil 8C_519/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 1). 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ab 1. März 2019 bundesrechtskonform ist. Der Beschwerdeführer verlangt eine solche bei einem Invaliditätsgrad von 56 %. 
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1) und bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und des Beweiswerts von Arztberichten (BGE135 V 465 E. 4.4 und 471 E. 4.7, 125 V 351 E. 3a und b). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 22. Mai 2016 zurückzuführen sind, weshalb die Suva hierfür nicht leistungspflichtig ist. 
 
5.  
In somatischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Januar (richtig 1. Februar) 2018 hätten bei Fallabschluss per 28. Februar 2019 an der rechten Hand eine leicht- bis mittelgradig schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung mit Bewegungseinschränkung insbesondere in der Greiffunktion sowie eine erhebliche Kraftminderung bestanden. Die Symptomatik des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (complex regional pain syndrome, CRPS) sei klinisch vollständig regredient und die Prellung der linken Gesichtshälfte mit Contusio Bulbi und Monokelhämatom sei komplikationslos ausgeheilt gewesen. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2019 habe Dr. med. C.________ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden verneint. An der linken Schulter sei es - so die Vorinstanz weiter - nur vorübergehend zu Beschwerden gekommen. Diese seien allenfalls auf eine Über- bzw. Fehlbelastung zurückzuführen gewesen, da der Beschwerdeführer die rechte obere Extremität geschont habe. Dies sei medizinisch aber nicht hinreichend belegt. Wie sich aus den Akten ergebe, seien die Beschwerden im linken Arm jedoch wieder zurück gegangen. Bereits im Bericht vom 25. Oktober 2018 habe Dr. med. D.________, Orthopädie, diesbezüglich über eine praktische Beschwerdefreiheit berichtet. Auch die für die Eingliederung zuständige Person der IV-Stelle des Kantons St. Gallen habe am 8. November 2018 festgehalten, die linke Schulter sei vorwiegend schmerzfrei. Bezüglich der Beschwerden des rechten Arms bzw. der rechten Schulter und des Nackens sei die Unfallkausalität nicht nachgewiesen. Selbst wenn diese jedoch bejaht würde, ergäbe sich keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie aufgrund der Beschwerden an der rechten Hand bereits vorliege. Gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2018 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Die von ihm festgelegten Adaptationskriterien deckten - mit Ausnahme allfälliger Einschränkungen in Bezug auf Überkopfarbeiten - auch damit verbundene Beeinträchtigungen ab. Zusätzliche Pausen seien nicht notwendig. Gemäss seiner Stellungnahme vom 18. April 2018 sei dem Beschwerdeführer eine adaptierte Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von fünf Stunden pro Woche zumutbar. Daran vermöchten die von diesem angerufenen Arztberichte nichts zu ändern. 
 
6.  
Dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2018 sowie seinen Aktenstellungnahmen vom 18. April 2018 und 15. Januar 2019 kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5). 
 
7.  
Unbestritten ist, dass sich die schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung mit Bewegungseinschränkung der rechten Hand natürlich kausal auf den Unfall vom 22. Mai 2016 zurückführen lässt. 
 
8.  
Umstritten ist, ob die Arm-, Schulter- und Nackenbeschwerden natürlich unfallkausal sind. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht näher begründet, weshalb sie diesbezüglich von einer fehlenden Unfallkausalität ausgegangen sei. Nachdem sie die einzelnen Arztberichte dargelegt habe - welche sehr wohl eine Unfallkausalität belegten -, habe sie einzig auf die nicht verwertbare Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 11. (richtig: 15.) Januar 2019 verwiesen. Ob die Vorinstanz die Begründungspflicht (hierzu vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1) verletzt hat, kann offen bleiben, da die Sache ohnehin zur weiteren Abklärung an die Suva zurückzuweisen ist. 
 
9.  
 
9.1.  
 
9.1.1. Dr. med. C.________ diagnostizierte in den Berichten vom 14. März 2017 und 1. Februar 2018 aufgrund von Untersuchungen des Beschwerdeführers als unfallunabhängig u.a. eine Impingement-Symptomatik bei Engpasssyndrom am rechten Schultergelenk. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Dr. med. C.________ für die Verneinung der Unfallkausalität keine Begründung lieferte.  
 
9.1.2. Mit Schreiben an Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2019 hielt die Suva fest, während der beruflichen Abklärung in der HPV U.________ vom 3. September bis 2. Dezember 2018 seien beim Beschwerdeführer Schulterbeschwerden beidseits aufgetreten. Im Bericht vom 25. Oktober 2018 habe Dr. med. D.________, Orthopädie, die Schulterbeschwerden auf die CRPS-Entwicklung zurückgeführt. Auf die Frage der Suva, ob die Schulter- und Armbeschwerden beidseits auf den Unfall vom 22. Mai 2016 zurückgingen, gab Dr. med. C.________ mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 zur Antwort, die Schulterbeschwerden stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Er verwies auf seine früheren unfallunabhängigen Diagnosen. Wie in den vorangehenden Berichten (vgl. E. 9.1.1 hiervor) hat Dr. med. C.________ indessen auch in der Stellungnahme vom 15. Januar 2019 die Verneinung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden nicht begründet und zu den Armbeschwerden überhaupt nicht Stellung genommen. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt.  
 
9.1.3. In diesem Lichte sind die Berichte des Dr. med. C.________ hinsichtlich der strittigen Kausalitätsfragen nicht überzeugend, weshalb daran zumindest geringe Zweifel bestehen.  
 
9.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf folgende ärztliche Akten.  
 
9.2.1. Im Bericht des Spitals U.________ vom 5. September 2016 - mithin rund zweieinhalb Monate nach dem Unfall vom 22. Mai 2016 und einen Monat nach der zweiten Handoperation rechts vom 8. August 2016 - wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide neben den Handschmerzen rechts an neu hinzugekommenen Ellbogen-, Schulter- und Nackenschmerzen auf der rechten Seite.  
 
9.2.2. Das Spital V.________ diagnostizierte im Bericht vom 7. Dezember 2016 u.a. ein chronifiziertes, gemischt nozizeptiv neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand mit Symptomausweitung auf den rechten Arm bis in die Schulter. Trotz operativer Versorgung und anschliessender Metallentfernung bestünden weiterhin die Handbeschwerden rechts. Im Lauf der Zeit sei es zu einer Symptomausweitung in den Unter- und Oberarm sowie in die Schulter bis in den Halsbereich gekommen.  
 
9.2.3. Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 12. Februar 2017 an, der Beschwerdeführer beklage schon seit der postoperativen Kontrolle vom 6. Juni 2016 und stärker seit 22. Juni 2016 eine starke Handschwellung rechts sowie starke Verspannungen der Hals- und Nackenmuskulatur vorwiegend rechts. Im Verlauf habe sich ein Impingement der Schulter rechts gezeigt. Zudem würden starke Unterarmschmerzen und eine unmögliche Flexion der Finger rechts bestehen. Im Bericht vom 21. Dezember 2018 hielt Dr. med. E.________ fest, der Beschwerdeführer habe schon seit dem Unfall vom 22. Mai 2016 immer wieder Schulter- und Oberarmschmerzen rechtsbetont angegeben, die einerseits auf die posttraumatische Einschränkung im Gebrauch des rechten Arms und anderseits auf seine Fehlhaltung (Hyperkyphose der oberen Brustwirbelsäule) und die dadurch entstehenden Muskelverspannungen zurückzuführen seien.  
 
9.2.4. Auch wenn diese vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte ebenfalls keine hinreichende explizite Begründung betreffend die Unfallkausalität der Arm-, Schulter- und Nackenbeschwerden enthalten, vermögen sie die Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. C.________ immerhin zu verstärken.  
 
9.3.  
 
9.3.1. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt bezüglich der Unfallkausalität der strittigen Arm-, Schulter- und Nackenbeschwerden nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und zugleich die Regeln betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1) verletzt.  
Festzuhalten ist, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen bildet. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2). Zu diesem rechtsrelevanten Aspekt fehlen in den Akten ebenfalls hinreichende ärztliche Feststellungen. 
 
9.3.2.  
 
9.3.2.1. Nicht zielführend ist die vorinstanzliche Argumentation, selbst bei Bejahung der - nicht gegebenen - Unfallkausalität der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers am rechten Arm bzw. an der rechten Schulter und am Nacken ergäbe sich keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als sie aufgrund der Beschwerden an der rechten Hand ohnehin bereits bestehe. Denn zum einen ist diese vorinstanzliche Behauptung ärztlich nicht belegt. Zum anderen ist die Klärung der Unfallkausalität auch im Hinblick auf allfällige Rückfälle oder Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 127 V 456E. 4b; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1, M1/02 E. 1.2) relevant, da die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität - vorbehältlich der Revision - zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren führt (Urteil 8C_214/2011 vom 20. Juni 2011 E. 9 mit Hinweis).  
 
9.3.2.2. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 7. September 2020 zu 30 % und seit 1. Dezember 2020 zu 50 % als Allrounder im Bereich Hauswartung und Unterhalt für leichte körperliche Arbeit tätig ist, kann entgegen der Vorinstanz nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Denn zum einen sind für die Beurteilung die Verhältnisse bis zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 4. September 2019 massgebend (BGE 140 V 70 E. 4.2). Zum anderen wird durch diese Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers weder die Frage der Unfallkausalität der strittigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantwortet noch die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. C.________ bestätigt, wonach er in leidensangepassten sehr leichten Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig sei.  
 
9.3.3. Es ist in erster Linie Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5; Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4 mit Hinweis).  
 
10.  
Über die umstrittene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit auch über das im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde, vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen kann erst nach rechtsgenüglicher Klärung der Unfallkausalität der strittigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befunden werden (vgl. auch Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6). 
 
11.  
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Suva hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos. 
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2021 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar