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[AZA 0] 
C 16/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 31. Juli 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1981, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
Am 14. Juli 2000 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (nachfolgend: Kasse), dass der 1981 geborene K.________, der im Sommer 1999 die Sekundarschule abgeschlossen und von September bis Dezember 1999 in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die S.________ tätig gewesen war, ab Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Januar 2000 120 Wartetage zu bestehen habe, was die Kasse auf Einsprache hin am 17. August 2000 bestätigte. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. November 2000 ab. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und ihm sei "eine rechtsgetreue Verfügung zukommen zu lassen, die nur [seine] Auslagen von ca. 150 Franken decken würde". 
Während die Kasse unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die hier in Bezug auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung interessierende Voraussetzung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die zu erfüllende Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG) bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge einer mehr als zwölf Monate dauernden Schulausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) und die besondere Wartezeit bei erstmaligem Bezug (Art. 14 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Kasse zu Recht ab 28. Januar 2000 eine Wartezeit von 120 Tagen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 AVIV verfügt hat. Nicht zum Streitgegenstand (vgl. 
BGE 125 V 414 Erw. 1 mit Hinweisen) gehört die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf "Schadenersatz für unnötige Arbeit und finanzielle Auslagen für eingeschriebene Briefe etc. " zusteht, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, zumal weder AVIG noch AVIV einen entsprechenden Schadenersatzanspruch vorsehen. 
3.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die sachbezügliche Begründung des angefochtenen Entscheids. Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die durch die Kasse verfügte und vorinstanzlich bestätigte Wartezeit von 120 Tagen als rechtswidrig erweisen würde. Der Versicherte macht mit Eingabe vom 20. Januar 2001 sinngemäss geltend, er sei offenbar seit 28. Januar 2000 während mehr als 120 Tagen "beim Arbeitsamt angemeldet" gewesen. Abgesehen davon, dass damit kein Einwand gegen die verfügte Wartezeit als solche erhoben wird, sei darauf hingewiesen, dass praxisgemäss Wartetage nur während anspruchsberechtigten und somit auch kontrollierten Tagen bestanden werden können (Hans-Ulrich Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 
2. Auflage, Zürich 1998, S. 30 mit Hinweis auf ARV 1986 Nr. 2 S. 9 Erw. 1a). Soweit der Versicherte rügt, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, bringt er nichts vor, was die der Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen in Zweifel zu ziehen vermöchte. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Arbeitsamt des Kantons Luzern und 
 
 
dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 31. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: