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Ecriture agrandie
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_630/2007 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 10. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene H.________ war als Betriebsarbeiter der X.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 4. April 2002 von herabstürzenden Teilen eines Kranes getroffen und auf den Boden geschleudert wurde, wobei er mit dem Kopf aufschlug. Der Versicherte wurde notfallmässig ins Spital Y.________ gebracht, wo eine Commotio cerebri, ein cervikozephales Syndrom, eine Distorsion des rechten Sprunggelenkes und eine Riss-Quetsch-Wunde am Kopf diagnostiziert wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 17. Dezember 2002 erlitt der Versicherte eine Lungenembolie und einen Infarkt im linken Globus pallidus und im angrenzenden Thalamus. Gleichzeitig wurde ein Vorhofseptumaneurysma festgestellt. Nach medizinischen Abklärungen informierte die SUVA den Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2005, dass sie ihre Leistungen per 2. Mai 2005 einstelle, da die weiterhin bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht mehr Folge des Unfalles vom 4. April 2002 seien. Diese Leistungseinstellung bestätigte sie in der Folge mit Verfügung vom 29. Juni 2006 und mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2007. 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. August 2007 ab. Gleichzeitig wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt H.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 80% auszurichten, eventuell sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er das Recht der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
2. 
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Versicherte am 4. April 2002 einen Arbeitsunfall gehabt hat. Ebenfalls steht fest, dass die Behandlung der Folgen dieses Ereignisses noch nicht abgeschlossen war, als er am 17. Dezember 2002 eine Lungenembolie und einen Hirninfarkt erlitten hat. Während die SUVA die Lungenembolie als Unfallfolge anerkannt hat, ist streitig, wie es sich mit der Unfallkausalität des Hirninfarktes verhält. 
3.1 Auffallend ist, dass die Lungenembolie und der Hirninfarkt praktisch gleichzeitig aufgetreten sind. Die Akten zeugen denn auch von umfangreichen medizinischen Abklärungen, ob zwischen den beiden Gesundheitsstörungen ein Zusammenhang besteht. 
3.1.1 Dr. med. B.________ (FMH für Innere Medizin / Angiologie) nennt in seinem Bericht vom 17. September 2003 als mögliches gemeinsames auslösendes Element für die beiden Störungen eine Thrombophilie. Eine solche konnte jedoch am 27. Januar 2004 durch Dr. med. G.________, Oberarzt für Hämatologie an der medizinischen Klinik des Spitals W.________, aufgrund von Laboruntersuchungen ausgeschlossen werden. 
3.1.2 Eine direkte Verursachung des Hirninfarktes durch die Lungenembolie im Sinne einer gekreuzten Embolie käme nach den Ausführungen des Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie an der Klinik B.________, vom 11. Januar 2005 dann in Frage, wenn sich venöses Blut über einen Rechts-links-Shunt in der linken Herzkammer mit arteriellem Blut vermischt hätte und anschliessend über die Aorta ins Gehirn hätte gelangen können. Das Vorliegen eines Rechts-links-Shunts konnte jedoch bereits durch die behandelnden Ärzte des Spitals W.________ ausgeschlossen werden. 
3.1.3 Denkbar wäre schliesslich eine indirekte Verursachung des Hirninfarktes infolge einer durch die Lungenembolie ausgelösten Kreislaufinsuffizienz. Eine Beeinträchtigung des Kreislaufes durch die Lungenembolie ist indessen nicht dokumentiert. Wie Prof. Dr. med. J.________ zudem nachvollziehbar ausführt, sprechen auch die Charakteristika des Infarktes gegen eine Kreislaufinsuffizienz als Ursache. Somit erscheint auch dieser Entstehungsweg als wenig wahrscheinlich. 
3.2 Die Schlussfolgerung des Prof. Dr. med. J.________ in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2005, wonach kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen Lungenembolie und Hirninfarkt anzunehmen ist, steht somit in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten. Ebenfalls ist wenig wahrscheinlich, dass der Infarkt eine direkte Unfallfolge war. Es ist somit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Arbeitsunfall vom 4. April 2002 und dem Hirninfarkt vom 17. Dezember 2002 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, unabhängig von der Unfallkausalität des Hirninfarktes bestehe bereits gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 10 UVV eine Leistungspflicht der SUVA für die Folgen des Infarktes. 
4.1 Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG erbringt die Unfallversicherung Leistungen für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Art. 10 UVV setzt medizinische Abklärungsuntersuchungen diesbezüglich einer Heilbehandlung gleich. Die Versicherung hat aber nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlichen und adäquat kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten Heilbehandlungen und medizinischen Abklärungsuntersuchungen stehen. Nicht unter den Anwendungsbereich der beiden Bestimmungen fallen ärztliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Krankheiten, die ausserhalb der Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG liegen. So haftet der Unfallversicherer nicht gestützt auf diese beiden Bestimmungen für die Folgen einer vom versicherten Unfall völlig unabhängigen Gesundheitsschädigung, auch wenn diese Folgen (z.B. Herzinfarkt) bei rechtzeitiger Diagnosestellung durch den vom Versicherer eingesetzten untersuchenden Arzt vermieden worden wären (BGE 128 V 169 E. 1b S. 172 mit Hinweisen; EVGE 1961 S. 9). 
4.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die beteiligten Ärzte eine Pflichtwidrigkeit begangen hätten und der Hirninfarkt bei pflichtgemässen Handeln hätte vermieden werden können. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, da der Hirninfarkt nach dem in E. 3 Dargelegten jedenfalls völlig unabhängig vom Unfallereignis entstanden ist. Somit besteht auch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG
5. 
Es ist unbestritten und ergibt sich aus der Stellungnahme des Dr. med. J.________, dass der Beschwerdeführer alleine in Folge des Hirninfarktes zu 100% erwerbsunfähig ist. Der Versicherte macht jedoch geltend, er wäre auch unter Ausklammerung der Folgen des Hirninfarktes lediglich aufgrund der von der SUVA anerkannten Unfallfolgen zum massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (21. Februar 2007) mindestens teilweise erwerbsunfähig gewesen. 
5.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). 
5.2 Denkt man im Falle des Beschwerdeführers das Unfallereignis vom 4. April 2002 weg, so entfiele die bestehende Arbeitunfähigkeit nicht, da der Versicherte den Hirninfarkt vom 17. Dezember 2002 trotzdem erlitten hätte (vgl. E. 3 hievor) und bedingt durch diesen trotzdem voll erwerbsunfähig wäre. Somit besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nach dem 2. Mai 2005 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Unfallversicherung für sie nicht aufzukommen hat. Die Frage ob dann, wenn der Versicherte keinen Hirnschlag erlitten hätte, er nach diesem Datum alleine aufgrund der Unfallfolgen trotzdem arbeitsunfähig geblieben wäre, kann dabei offenbleiben, da dieser Kausalitätsverlauf nicht eingetreten ist. Der Unfall wurde als mögliches auslösendes Ereignis der Arbeitsunfähigkeit durch den Hirnschlag gleichsam überholt (vgl. zu dieser sog. "überholenden Kausalität" Urteile 5C_61/2004 vom 26. April 2005, E. 6.2.4 und 5C_125/2003 vom 31. Oktober 2003, E. 3.3, Werro, La responsabilité civile, 2005, N. 181 ff. S. 47, Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2005, N. 50 ff. S. 41, Deschenaux/Tercier, La responsabilité civile, 2. Aufl. 1982, N. 21 f. S. 56). 
5.3 Besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der nach dem 2. Mai 2005 andauernden Arbeitsunfähigkeit, so hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. 
6. 
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht näher, aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass er sich dabei auf die Folgen des Hirninfarktes bezieht. Da jedoch keine Leistungspflicht für die Folgen dieses Infarktes besteht (vgl. E. 3 und 4 hievor), ist die Beschwerde auch bezüglich der Integritätsentschädigung abzuweisen. 
7. 
7.1 Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsrecht gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. In Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung (BGE 97 V 115 E. 2 S. 117) ist die unentgeltliche Prozessführung dann zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist. 
7.2 Das kantonale Gericht wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, da die anrechenbaren Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben um monatlich Fr. 530.10 überstiegen und der Beschwerdeführer daher nicht bedürftig sei. Wie es in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 zu Recht ausführt, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus seinem Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ohne weiteres auf eine Bedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 61 lit. f ATSG geschlossen werden (Urteil P 48/06 vom 5. Februar 2007, E. 5.2.1). Allerdings ist praxisgemäss eine bezogene Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen anzurechnen (Urteil I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.4). Jedenfalls soweit - wie dies im vorliegenden Fall zutrifft - die rechtsuchende Person ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt, sind zudem die laufenden Steuern als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen (vgl. RKUV 1996 Nr. U 254 E. 2 S. 209 [U 38/96]). Somit verbleibt dem Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Berechnung kein Überschuss; da die Beschwerde vor kantonalen Gericht nicht offensichtlich aussichtslos war und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war, ist die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen. 
8. 
8.1 In der Hauptsache sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
8.2 Entsprechend seinem Ausgang sind im Beschwerdeverfahren um die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Urteil 5A_268/2007 vom 18. September 2007, E. 4). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2007 wird aufgehoben. Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung seiner Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
4. 
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen. 
5. 
Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küssnacht am Rigi, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren bestellt, und es wird ihm aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer