Regeste
Art. 70 Abs. 1 lit. b AHVG, 172 und 173 AHVV. Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind:
- Begriff der groben Fahrlässigkeit (Erw. 2).
- Anwendungsfall (Erw. 3).