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Regeste

Art. 130 und 116 lit. k OG. Auf Grund der OG-Revision vom 20. Dezember 1968 ist das Eidg. Versicherungsgericht zur Beurteilung von Schadenersatzklagen gemäss Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 172 Abs. 2 AHVV zuständig (Erw. 1).
Art. 70 Abs. 1 lit. b AHVG, 172 und 173 AHVV. Haftung der Gründerverbände für Schäden, die infolge absichtlicher oder grobfahrlässiger Missachtung der Vorschriften durch Kassenorgane oder Kassenfunktionäre entstanden sind:
- Begriff der groben Fahrlässigkeit (Erw. 2).
- Anwendungsfall (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 130 und 116 lit. k OG, Art. 70 Abs. 2 AHVG, Art. 172 Abs. 2 AHVV, Art. 70 Abs. 1 lit. b AHVG