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Regeste

Art. 2 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 2 des BRB vom 14. Februar 1968 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern bzw. Art. 139 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976.
1. Verstreicht zwischen dem letzten Alkoholkonsum und der Blutentnahme eine Zeit von mehr als dreiviertel Stunden, so ist keine zweite Blutentnahme vorzunehmen (E. 2).
2. Weichen die Resultate der nach zwei verschiedenen Methoden durchzuführenden Blutanalyse nicht mehr als 0,10%o voneinander ab, so ist die Abweichung nicht wesentlich und damit keine Wiederholung erforderlich (E. 3).