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Regeste

Art. 313 ZPO; Anschlussberufung.
Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 313 ZPO