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Regeste

Art. 51 Abs. 2 OR und Art. 72 Abs. 1 VVG; Regress.
Der Kausalhaftpflichtige begeht eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 VVG, wenn er einen Unfall verursacht. Ein Verschulden ist nicht gefordert (Änderung der Rechtsprechung).
Die (private Schadens-)Versicherung, welche gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit in die Stellung der Geschädigten subrogiert, als sie eine Entschädigung geleistet hat, fällt nicht in die Kaskadenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 2 OR, Art. 72 Abs. 1 VVG, Art. 72 VVG